Hundehaltung MeldungOnline erledigen

    Meldepflicht für Hunde

    Halten Sie einen großen Hund, einen Hund einer bestimmten Rasse oder einen Hund, der als gefährlich eingestuft ist, so sind Sie verpflichtet, diesen bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) zu melden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Aachen

    Anmeldung von Hunden:
    Die Anmeldung eines Hundes ist zwingend innerhalb von zwei Wochen nach der Anschaffung des Hundes bzw. nach Zuzug eines*r Hundehalters*in ins Aachener Stadtgebiet vorzunehmen.


     Die Hundesteuerpflicht beginnt: 

    • mit dem 1. des folgenden Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist
    • bei der Haltung auf Probe oder zum Anlernen, zur Pflege oder Verwahrung spätestens, wenn der Zeitraum von 2 Monaten überschritten wird
    • bei Hunden, die dem*der Halter*in durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.

     

    Die Hundesteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

    Hundesteuersätze der Stadt Aachen pro Jahr 

    für einen Hund:

    120,00 €

    für zwei Hunde, je Hund:

    144,00 €

    für drei und mehr Hunde, je Hund:

    156,00 €

    für einen gefährlichen Hund bzw. einen Hund bestimmter Rasse:

    720,00 €

    für zwei gefährliche Hunde bzw. für Hunde bestimmter Rassen, je Hund:

    960,00 €

    für drei und oder mehr gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen, je Hund:

    1.152,00 €


    Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen

    Zu den "gefährlichen Hunden" gehören entsprechend § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

    Zu den "Hunden bestimmter Rasse" gehören entsprechend § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

    Wie oben bereits aufgelistet ist für diese Hunde eine erhöhte Steuer zu entrichten.
    Sowohl "gefährliche Hunde" als auch "Hunde bestimmter Rassen", für die eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 des Landeshundegesetzes erteilt wurde (=Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang), gelten während der Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung als nicht gefährliche Hunde und werden steuermäßig wie normale Hunde veranlagt.

    Eine Reduzierung der Steuer erfolgt nur auf Antrag, der beim Fachbereich Steuern und Kasse zu stellen ist.

    Fragen zur Meldung und Haltung von "gefährlichen Hunden", "Hunden bestimmter Rasse" und "großen Hunden" (=Widerristhöhe ab 40 cm oder schwerer als 20 kg) können durch das Ordnungsamt beantwortet werden.

    Weitere Informationen hierzu finden Sie durch Anklicken des folgenden Links:
    Meldung von Hunden beim Ordnungsamt

    Steuerbefreiung (gemäß § 3a der Hundesteuersatzung)
    Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

    • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen;
    • Hunde, die speziell dazu ausgebildet wurden, einen erkrankten Menschen zu unterstützen (Anerkennung als Assistenzhund im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)) und auch für diese Aufgabe eingesetzt werden.
    • Hunde, die nachweislich unmittelbar aus dem Tierheim Aachen aufgenommen werden. In diesen Fällen wird auf Antrag für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt Steuerbefreiung gewährt. (Dies gilt nicht für Hunde nach §§ 3 und 10 Absatz 1 LHundG.)
    • Hunde, die regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Der regelmäßige Einsatz im Rettungshundewesen ist von der betreibenden Organisation mindestens einmal im Kalenderjahr sowie auf Anforderung des Fachbereichs Steuern und Kasse der Stadt Aachen schriftlich nachzuweisen.

    Steuerermäßigung (gemäß § 4 der Hundesteuersatzung)
    Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt für:

    • Hunde, die von Inhabern*innen des Aachen-Passes gehalten werden. In diesem Fall ist die Steuer auf Antrag auf 1/3 des Steuersatzes nach § 2 a) zu ermäßigen. Die Ermäßigung entfällt, wenn mehr als ein Hund gehalten wird. Der Nachweis ist durch Vorlage des Aachen-Passes zu erbringen (dies gilt nicht für Hunde nach §§ 3 und 10 Absatz 1 LHundG - gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen-).
    • Hunde nach § 2 Abs. 3 und 4, die nachweislich unmittelbar aus dem Tierheim Aachen aufgenommen werden. In diesen Fällrn wird die Steuer auf Antrag für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt auf ein Drittel des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 ermäßigt.
      (unter der Voraussetzung, dass für den Hund eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Landeshundegesetz und für den Hundehalter eine Sachkundebescheinigung nach § 6 Landeshundegesetz vorliegt)
    • Hunde nach § 2 Abs. 3 und 4, die zum Zeitpunkt der Übernahme aus dem Tierheim Aachen mindestens 8 Jahre alt sind. In diesen Fällrn wird die Steuerermäßigung auf ein Drittel des Steuersatzes bis zum Lebensende des Hundes gewährt.
      (unter der Voraussetzung, dass für den Hund eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Landeshundegesetz und für den Hundehalter eine Sachkundebescheinigung nach § 6 Landeshundegesetz vorliegt)

    Die Ermäßigung wird frühstens ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats gewährt.

    Bei der Antragstellung auf Befreiung oder Ermäßigung sind (je nach Antrag) vorzulegen:

    • Kopie des Aachen-Passes
    • Kopie des Schwerbehindertenausweises
    • Kopie der Anerkennung als Assistenzhund sowie des dazugehörigen Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderung
    • Kopie des Tierabgabevertrages des Aachener Tierheim
    • Kopie des Prüfungszeugnisses und schriftliche Bestätigung des Einsatzes als Rettungshund durch die Hilfsorganisation

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_8691f9afd49f447b82bad13651ab8d9d

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 27.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksamt Eilendorf: Allgemeine/besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe-und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Thomas-Platz 1

    52080 Aachen

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksamt Brand: Allgemeine/besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe- und Gaststättenangelegeheiten, Sondernutzungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Küpper-Platz 1

    52078 Aachen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksamt Kornelimünster/Walheim: Allgemeine/ besondere Ordnungs- und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen, Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulberg 20

    52076 Aachen

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Stadthygiene, Hundewesen, PsychKG, Bestattungswesen, LImschG (priv.), Fischereischeinangelegenheiten, Fundbüro (Aachen-Mitte)

    Adresse

    Hausanschrift

    Peterstraße 44-46

    52062 Aachen

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksamt Richterich: Allgemeine/ besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Roermonder Straße 559

    52072 Aachen

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Veranlagungssachgebiete Hundesteuer

    Adresse

    Hausanschrift

    Habsburgerallee 11-13

    52064 Aachen

    Version

    Technisch geändert am 09.03.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksamt Haaren: stv. Bezirksamtsleiter, ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Gewerbeangelegenheiten, Sondernutzungen, Sportangelegenheiten, Wahlamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Germanusstraße 32-34

    52080 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0241 432-8330

    Fax: 0241 432-8399

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksamt Laurensberg: Allgemeine / besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 12

    52072 Aachen

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erlaubnisantrag (für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen), Sachkundenachweis, Versicherungsnachweis, Führungszeugnis

    Formulare

    Viele örtliche Ordnungsbehörden halten schriftlich oder elektronisch ausfüllbare Formulare bereit.

    Voraussetzungen

    • Für die Haltung eines großen Hundes müssen Sie mit der Meldung Ihre Sachkunde nachweisen sowie eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip (Mikrochip-Nr. angeben).
    • Zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse müssen Sie darüber hinaus ein Führungszeugnis der Belegart OE oder OB (§ 30 Abs. 5 Bundezentralregistergesetz) vorlegen sowie der Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes.
    • Zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist darüber hinaus ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel bei Übernahme des Hundes aus dem Tierheim gegeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4, 8, 10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW)

    § 1 DVO LHundG NRW

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse ist bereits vor Beginn der Haltung einzureichen. Der Hund darf grundsätzlich erst in den Besitz der Haltungsperson übergehen, wenn dem Antrag entsprochen worden ist.

    Die Meldung eines großen Hundes soll unverzüglich nach Haltungsbeginn erfolgen. Wenn Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind diese nachzureichen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzlichen Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Da die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden in den Städten und Gemeinden unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind, kommt es zu unterschiedlichen Bearbeitungsdauern. In der Regel sollte die Bearbeitungszeit jedoch nicht mehr als wenige Wochen betragen.

    Kosten

    Hinweise für Aachen

     

     

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Aachen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de