Hundehaltung MeldungOnline erledigen

    Meldepflicht für Hunde

    Halten Sie einen großen Hund, einen Hund einer bestimmten Rasse oder einen Hund, der als gefährlich eingestuft ist, so sind Sie verpflichtet, diesen bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) zu melden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Heiligenhaus

    Am 18.12.2002 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) beschlossen. Das Gesetz wurde am 31.12.2002 verkündet und ist seit dem 01.01.2003 in Kraft. Es ersetzt die bisher gültige Landeshundeverordnung (LHV).

    Welche Hunde fallen unter das Landeshundegesetz? Erstmals enthält das neue Gesetz nunmehr auch Bestimmungen für die Halterinnen und Halter aller Hunde, d.h. auch für die kleinen Hunde, die von der bisherigen LHV nicht erfasst waren.

    Wichtig für Sie: Die nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW erteilten Erlaubnisse zur Haltung der Hunde sowie die Ausnahmegenehmigungen vom Leinen- und Maulkorbzwang behalten ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für bereits erfolgte ordnungsbehördliche Anmeldungen von Hunden.

    Grundsätzlich unterscheidet das LHundG NRW zwischen vier Kategorien von Hunden:

     §3 Gefährliche Hunde

    • American Staffordshire Terrier
    • Bullterrier
    • Pitbull Terrier
    • Staffordshire Bullterrier
    • Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
    • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird

    §10 Hunde bestimmter Rassen

    • Alano
    • American Bulldog
    • Bullmastiff
    • Dogo Argentino
    • Fila Brasileiro
    • Mastiff
    • Mastino Espanol
    • Mastino Napolitano
    • Rottweiler
    • Tosa Inu
    • Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen

     § 11 Große Hunde

    Hunde, deren Widerristhöhe höher als 40 cm ist oder deren Körpergewicht 20 kg übersteigt.

    Kleine Hunde

    Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen.

    Aufgrund des LHundG NRW und der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Heiligenhaus (OrdBVO) in der z.Zt. geltenden Fassung bestehen für Hundehalter die nachfolgenden Verpflichtungen:

    Für alle Hunde (unabhängig von der Rasse, Größe oder Gewicht) gilt:

    • Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
    • Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.
    • Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde gem. § 2 Abs. 2 LHundG NRW in den nachfolgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen
      1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
      2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
      3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
      4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
    • Nach § 14 der OrdBVO sind Hunde unbeschadet der Regelungen des LHundG NRW in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen nur angeleint auszuführen. Dies gilt insbesondere für:
    1. John Steinbeck Park
    2. Wanderweg Alter Bahndamm
    3. Wanderweg um den Abtskücher Stauteich
    4. Grünzug Laubecker Bachtal (Umspannanlage)

    Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und Schulhöfen dürfen Tiere überhaupt nicht - auch nicht angeleint - mitgeführt werden!

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_2c70cfd97058d018378ef9ccc6682046

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    Version

    Technisch geändert am 22.04.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    I.2.1 Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 157

    42579 Heiligenhaus

    Version

    Technisch geändert am 22.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erlaubnisantrag (für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen), Sachkundenachweis, Versicherungsnachweis, Führungszeugnis

    Formulare

    Viele örtliche Ordnungsbehörden halten schriftlich oder elektronisch ausfüllbare Formulare bereit.

    Voraussetzungen

    • Für die Haltung eines großen Hundes müssen Sie mit der Meldung Ihre Sachkunde nachweisen sowie eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip (Mikrochip-Nr. angeben).
    • Zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse müssen Sie darüber hinaus ein Führungszeugnis der Belegart OE oder OB (§ 30 Abs. 5 Bundezentralregistergesetz) vorlegen sowie der Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes.
    • Zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist darüber hinaus ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel bei Übernahme des Hundes aus dem Tierheim gegeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3, 4, 8, 10 und 11 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW)

    § 1 DVO LHundG NRW

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse ist bereits vor Beginn der Haltung einzureichen. Der Hund darf grundsätzlich erst in den Besitz der Haltungsperson übergehen, wenn dem Antrag entsprochen worden ist.

    Die Meldung eines großen Hundes soll unverzüglich nach Haltungsbeginn erfolgen. Wenn Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind diese nachzureichen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzlichen Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Da die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden in den Städten und Gemeinden unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind, kommt es zu unterschiedlichen Bearbeitungsdauern. In der Regel sollte die Bearbeitungszeit jedoch nicht mehr als wenige Wochen betragen.

    Kosten

    Für die Meldung von großen Hunden fallen Verwaltungsgebühren von EUR 25 an. Für Erteilung einer Haltungserlaubnis für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen wird eine Verwaltungsgebühr zwischen EUR 30 bis 100 erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Heiligenhaus

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de