Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige

    Wanderlager anzeigen

    Wenn Sie ein Wanderlager veranstalten und dieses öffentlich ankündigen möchten und die An- und Abreise der Teilnehmenden geschäftsmäßig durch Sie als Veranstalterin oder Veranstalter oder durch mit Ihnen zusammenwirkende Personen erfolgen soll, müssen Sie dies vorher anzeigen.

    Beschreibung

    Hinweise für Schwerte

    Sollen Waren und Leistungen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes im Reisegewerbe von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend zum sofortigen Verkauf angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden, handelt es sich hierbei um ein Wanderlager (§ 56a der Gewerbeordnung).

    Ein Wanderlager liegt beispielsweise vor, wenn der Verkauf in Hotels oder Gaststätten erfolgt - bei sogenannten Kaffeefahrten - oder in nur vorübergehend genutzten leerstehenden Ladenlokalen.

    Die unter § 55a GewO Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten unterliegen keiner Reisegewerbekartenpflicht.
    Die unter § 56 GewO Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten dürfen nicht angeboten werden.

    Wird das Wanderlager öffentlich beworben, etwa durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Einladungen und wird die An- und Abreise der teilnehmenden Personen zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch die veranstaltende Person oder von Personen im Zusammenwirken mit der veranstaltenden Person erfolgen, so ist es zuvor bei der zuständigen Gewerbestelle anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.

    Das Wanderlager darf an Ort und Stelle durch den/die in der Anzeige genannten Veranstalter*in oder eine von ihm/ihr bevollmächtigten Vertretung geleitet werden; der Name der Vertretung ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter*in auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets eine Vertretung anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.

    Weitere Dienstleitungen zum Thema Reisegewerbe und Wanderlage:

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    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprache

    Deutsch

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    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Schwerte

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Zuse-Str. 10

    58239 Schwerte

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02304-104-347

    Fax: 02304-104-723

    E-Mail: info@stadt-schwerte.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Zuse-Str. 10

    58239 Schwerte

    Version

    Technisch geändert am 12.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schwerte

    • bei juristischen Personen ein aktueller Registerauszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
    • ggf. Reisegewerbekarte der veranstaltenden Person und der bevollmächtigten Vertretung
    • den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung

    Formulare

    Voraussetzungen

    The organizer of a travel camp must be in possession of a travel business card.

    The representative of the organizer authorized in writing must be in possession of a duplicate or a certified copy of the organizer's travel business card.

    For non-EU foreigners: In principle, a residence permit is required that allows the exercise of the self-employed activity.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schwerte

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Schwerte

    Fristen

    Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers spätestens 4 Wochen vor Beginn anzeigen, sofern durch eine öffentliche Ankündigung auf die Veranstaltung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgen soll.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Schwerte

    Kosten

    Hinweise für Schwerte

    Hinweise (Besonderheiten)

    If the notification is not made in due time, truthfully or completely, the competent authority may prohibit the organization of the migrant camp.

    Anyone who violates the duty to notify commits an administrative offense pursuant to Section 145 (3) No. 1 GewO, which is punishable by a fine of up to EUR 10,000. Competitors may, if necessary, invoke Section 1 of the German Unfair Competition Act (UWG) under civil law.

    On the occasion of a hiking camp, it is prohibited to sell or broker certain financial services, medical products and food supplements.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schwerte

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 09.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de