Wanderlager anzeigen
Wenn Sie ein Wanderlager veranstalten und dieses öffentlich ankündigen möchten und die An- und Abreise der Teilnehmenden geschäftsmäßig durch Sie als Veranstalterin oder Veranstalter oder durch mit Ihnen zusammenwirkende Personen erfolgen soll, müssen Sie dies vorher anzeigen.
Beschreibung
Hinweise für Werl
Ein Wanderlager ist eine vorübergehend errichtete, feste, offene Verkaufsstätte zur Veräußerung einer größeren übernommenen Warenmenge. Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde gemäß § 56 a Gewerbeordnung (GewO) anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben.
Inhalt der Anzeige:
- Ort und Zeit der Veranstaltung
- Namen des Veranstalters, Name der Person, auf dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, zusätzlich die Anschrift dieser Person
- Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen
Voraussetzung:
- Antragsteller muss eine Reisegewerbekarte besitzen
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Als Veranstalterin oder Veranstalter eines Wanderlagers müssen Sie folgende Angaben machen:
- Ort, Datum und Uhrzeit des Wanderlagers,
- Ihr Name sowie gegebenenfalls der Name der Personen, für welche die Rechnung der Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, einschließlich der Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
- Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das Sie eingetragen sind und die entsprechende Registernummer,
- Wortlaut und Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung,
- gegebenenfalls den Namen einer schriftlich bevollmächtigten Vertreterin oder eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters, die oder der das Wanderlager an Ort und Stelle für Sie leitet
Formulare
Forms available: No
Written form required: No
Informal application possible: No
Personal appearance required: No
Voraussetzungen
The organizer of a travel camp must be in possession of a travel business card.
The representative of the organizer authorized in writing must be in possession of a duplicate or a certified copy of the organizer's travel business card.
For non-EU foreigners: In principle, a residence permit is required that allows the exercise of the self-employed activity.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Werl
Fristen
Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers spätestens 4 Wochen vor Beginn anzeigen, sofern durch eine öffentliche Ankündigung auf die Veranstaltung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgen soll.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Werl
Kosten
Hinweise für Werl
Hinweise (Besonderheiten)
If the notification is not made in due time, truthfully or completely, the competent authority may prohibit the organization of the migrant camp.
Anyone who violates the duty to notify commits an administrative offense pursuant to Section 145 (3) No. 1 GewO, which is punishable by a fine of up to EUR 10,000. Competitors may, if necessary, invoke Section 1 of the German Unfair Competition Act (UWG) under civil law.
On the occasion of a hiking camp, it is prohibited to sell or broker certain financial services, medical products and food supplements.
Weitere Informationen
Hinweise für Werl
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 09.02.2024