Wanderlager anzeigen
Hinweise für Paderborn
Beschreibung
Hinweise für Paderborn
Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Gewerbetreibende im Reisegewerbe Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbieten oder Bestellungen annehmen.
Die Gewerbetreibenden sind dabei außerhalb ihrer regulären gewerblichen Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben, aus einer vorübergehend festen Vertriebsstätte heraus, tätig. Dies ist z.B. bei einer Verkaufsveranstaltung in einer angemieteten Gaststätte oder in einem Veranstaltungsraum der Fall.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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In der öffentlichen Ankündigung muss enthalten sein:
- Ort der Veranstaltung
- Datum und Uhrzeit konkret
- Art der Ware/ Dienstleistung der Veranstaltung
- kein Hinweis auf unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Dienstleistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen, und Ausspielungen
Bei der Behörde muss angezeigt werden:
- Name und Adresse des Veranstaltenden
- Name und Adresse des Gewerbetreibenden, für dessen Rechnung, Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden
- Reisegewerbekarte (Nachweis)
- schriftliche Namensangabe einer eventuell bevollmächtigten Vertretung der veranstaltenden Person
- Unterschrift der anzeigenden Person (Veranstaltender oder die der Person, auf dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt)
- Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen (möglichst mit Kopie der öffentlichen Bekanntmachung in den Medien).
Formulare
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Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Hinweise für Paderborn
Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Der/ die schriftlich bevollmächtigte Vertreter/ Vertreterin des Veranstalters/ der Veranstalterin muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.
Bei Nicht-EU-Ausländern: Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Der Veranstalter eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Bemerkung: Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Wird die Anzeige nicht fristgerecht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet, kann die zuständige Behörde die Veranstaltung des Wanderlagers untersagen.
Wer gegen die Anzeigepflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 Abs. 3 Nr. 1 GewO, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR bewährt ist. Konkurrenten können sich zivilrechtlich ggf. auf § 1 UWG berufen.
Anlässlich eines Wanderlagers ist es verboten, bestimmte Finanzdienstleistungen, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel zu vertreiben oder zu vermitteln.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 09.02.2024
Stichwörter
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