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Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Beschreibung
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Der/ die schriftlich bevollmächtigte Vertreter/ Vertreterin des Veranstalters/ der Veranstalterin muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.
Bei Nicht-EU-Ausländern: Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Der Veranstalter eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Wird die Anzeige nicht fristgerecht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet, kann die zuständige Behörde die Veranstaltung des Wanderlagers untersagen.
Wer gegen die Anzeigepflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 Abs. 3 Nr. 1 GewO, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR bewährt ist. Konkurrenten können sich zivilrechtlich ggf. auf § 1 UWG berufen.
Anlässlich eines Wanderlagers ist es verboten, bestimmte Finanzdienstleistungen, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel zu vertreiben oder zu vermitteln.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 09.02.2024