Wanderlager anzeigen
Hinweise für Engelskirchen
Beschreibung
Hinweise für Engelskirchen
Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der betreffenden Reisegewerbetätigkeit bietet.
Liegen keine Versagungsgründe vor, wird eine Reisegewerbekarte unter Verwendung der amtlichen Vordrucke der Bundesdruckerei ausgefertigt.
Der Antragsteller muss die Karte vor Aushändigung persönlich unterschreiben.
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Eine Befristung ist möglich, wenn der Antragsteller diese selbst beantragt.
Etwaige Befristungen, Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen sind in der Reisegewerbekarte einzutragen.
Der Geltungsbereich der Karte erstreckt sich grundsätzlich auf den Geltungsbereich der Gewerbeordnung.
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte darf diese keinem anderen zur Benutzung überlassen, da es sich um ein Ausweispapier mit persönlichem Charakter handelt. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, die Karte während der Ausübung des Gewerbebetriebes mit sich zu führen, sie auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zu ihrer Herbeischaffung einzustellen.
Da es im Bereich des Reisegewerbes verbotene Tätigkeiten und auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten gibt, empfiehlt es sich, rechtzeitig, dass heißt mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Tätigkeit Kontakt dem unten aufgeführten Ansprechpartner aufzunehmen.
Gültigkeit
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Eine Befristung ist möglich, wenn der Antragsteller diese selbst beantragt.
Etwaige Befristungen, Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen sind in der Reisegewerbekarte einzutragen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Reisegewerbekarte ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren liegen zwischen 200,00 Euro und 300,00 Euro.
Die Höhe der Gebühr richtet sich unter Anderem nach dem Verwaltungsaufwand.
Online-Dienste
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Gemeinde Engelskirchen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02263 83-118
E-Mail: ordnungsamt@engelskirchen.de
Gemeinde Engelskirchen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02263 83-118
E-Mail: ordnungsamt@engelskirchen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Engelskirchen
- Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung der beteiligten Personen (Anzeigender/ Anzeigende, bevollmächtigter Vertereter/ bevollmächtigte Vertreterin)
- bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug
- Reisegewerbekarte des Veranstalters/ der Veranstalterin
- Gewerbeanmeldung desjenigen, auf dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, falls dieser vom Veranstalter abweicht
- die beabsichtigte öffentliche Ankündigung
Formulare
Hinweise für Engelskirchen
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Hinweise für Engelskirchen
Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Der/ die schriftlich bevollmächtigte Vertreter/ Vertreterin des Veranstalters/ der Veranstalterin muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.
Bei Nicht-EU-Ausländern: Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Engelskirchen
Fristen
Hinweise für Engelskirchen
Der Veranstalter eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Engelskirchen
Kosten
Hinweise für Engelskirchen
Bemerkung: Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Engelskirchen
Wird die Anzeige nicht fristgerecht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet, kann die zuständige Behörde die Veranstaltung des Wanderlagers untersagen.
Wer gegen die Anzeigepflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 Abs. 3 Nr. 1 GewO, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR bewährt ist. Konkurrenten können sich zivilrechtlich ggf. auf § 1 UWG berufen.
Anlässlich eines Wanderlagers ist es verboten, bestimmte Finanzdienstleistungen, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel zu vertreiben oder zu vermitteln.
Weitere Informationen
Hinweise für Engelskirchen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 09.02.2024