Entsorgungsnachweis
Hinweise für Hamm
Beschreibung
Hinweise für Hamm
Wer (Boden-)Material von über 500 m³ auf oder in den Boden einbringen will, muss dies gemäß § 6 Abs. 8 Bundesbodenschutzverordnung, neue Fassung (BBodSchV, n.F.) der zuständigen Bodenschutzbehörde anzeigen. Diese Bestimmungen richten sich an diejenigen, die Materialien auf oder in den Boden einbringen, wie Antragsteller, Nutzer und Durchführende (z. B. Bauunternehmer).
Bei Anschüttungen gelten folgende Regelungen:
- Im Außenbereich mit Höhe/Tiefe > 2 m oder Fläche > 400 m²
- im Innenbereich mit Höhe/Tiefe > 2 m oder Fläche > 30 m²
ist ein Bauantrag beim Bauamt nach § 62 Abs. 1 Ziffer 9 BauO NRW einzureichen, das ggf. das Umweltamt einbezieht.
Bei anderen Anschüttungen im Außenbereich/Innenbereich ist die Untere Bodenschutzbehörde federführend. Sie prüft die Zuständigkeit innerhalb des Umweltamtes abhängig von Art und Ausmaß der Anschüttung.
Wenn bei einer Maßnahme 500 m³ oder mehr Bodenmaterial ein- oder aufgebracht werden, ist der Vordruck "Antrag auf Auffüllung von Bodenmaterial" zu verwenden. Dadurch erhält die Untere Bodenschutzbehörde einen Überblick über Herkunft, Art und Zusammensetzung des Materials.
Maßnahmen zur Bodenverbesserung sind ggfs. durch Nachweise über die stoffliche Eignung der Böden zu erbringen. Der Umfang von Untersuchungsmaßnahmen ist vorab mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Hamm abzustimmen.
Die Regelungen der BBodSchV, n.F. gelten nicht für die Zwischenlagerung und Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von Anlagen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Umweltamtes der Stadt Hamm gerne zur Verfügung.
Um Ihre Auffüllung von Bodenmaterial anzuzeigen, nutzen Sie unseren >>>Online-Antrag.
Die Bearbeitung der Anzeige ist gebührenpflichtig und kostet zurzeit min. 200 Euro.
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Nordrhein-Westfalen
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