Grundsteuermessbetrag Ermittlung

    Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erhalten

    Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz (bzw. in den neuen Bundesländern Nutzer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens), der nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen.

    Beschreibung

    Hinweise für Hamm

    Für Grundbesitz wird Grundsteuer erhoben.
    Mit dem Erlass des Grundsteuermessbescheides entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt über die persönliche und sachliche Steuerpflicht.

    Bitte unbedingt beachten:
    Die Ermittlung, Änderung und Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen (Bewertungen) wird ausschließlich durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes Hamm vorgenommen. Das bedeutet, dass Klärungsbedarfe und Fragen hierzu  n u r  durch diese Bewertungsstelle geklärt und beantwortet werden können (Telefon Finanzamt Hamm: 02381 918-1959).

    Durch die Stadt Hamm wird der durch das Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem in der Haushaltssatzung der Stadt Hamm für das jeweilige Jahr festgelegten Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer. Die Hebesätze werden nach Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und Grundsteuer B (sonstiger Grundbesitz) unterschieden.

    Die Hebesätze betragen je Kalenderjahr:

    • Grundsteuer A    225 %. (seit 2010)
    • Grundsteuer B    600 % (seit 2015)

    Grundbesitzabgabenbescheide: Fragen und Antworten

    Welche Grundbesitzabgaben gibt es?
    Die Grundbesitzabgaben umfassen die Grundsteuer sowie die Gebühren für Müllabfuhr, Entwässerung und Straßenreinigung. Während die Grundsteuer wie jede andere Steuer ohne konkrete Gegenleistung erhoben wird und allein der Einnahmebeschaffung dient, werden die Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben.

    Wie ist die Grundsteuer unterteilt?
    Die Grundsteuer wird unterteilt in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke).

    Was ist der Grundsteuermessbetrag?
    Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt, wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird. Beides wird in Form eines Bescheides vom Finanzamt festgesetzt, den jeder Eigentümer/jede Eigentümerin vom Finanzamt erhält.
    Die zu zahlende Grundsteuer wird erst daraufhin von der Stadt auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbetrags festgesetzt. Die Stadt ist nach der Abgabenordnung verpflichtet, diese vorherige Festsetzung des Finanzamtes ohne jede Änderung in den städtischen Abgabenbescheid zu übernehmen.
    Sollten Sie mit dem Messbetrag nicht einverstanden sein, so sind Einwendungen dagegen ausschließlich bei der Bewertungsstelle des Finanzamtes Hamm, Grünstraße 2, 59065 Hamm, (Tel. 02381-918-0) geltend zu machen. Sollte das Finanzamt den Grundlagenbescheid ändern oder aufheben, so wird in der Folge davon auch der Grundsteuerbescheid von Amts wegen aufgehoben oder geändert.

    Wie kann eine An-, Ab- oder Ummeldung der Abfallbehälter erfolgen?
    Die gewünschte Änderung kann in jedem Bürgeramt (außer Hamm-Mitte) und im Amt für Finanzen und Controlling, Bismarckstraße 1, 1. OG rechts, beantragt werden. Außerdem kann dies auch formlos schriftlich oder über das Internetportal des ASH erfolgen. Eine telefonische Annahme des Änderungsantrages ist nicht möglich.

    Ich habe bereits eine Änderung beantragt, aber diese ist noch nicht auf dem Abgabenbescheid berücksichtigt.
    Nicht alle zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen konnten auf dem Abgabenbescheid berücksichtigt werden. Insbesondere dann nicht, wenn sie kurz vor dem Erlass der Bescheide erfolgt sind.
    Wenn die beantragte Änderung bei Ihnen bereits durchgeführt worden ist, werden Sie kurzfristig einen Änderungsabgabenbescheid erhalten. Wurde die beantragte Änderung bei Ihnen noch nicht vollzogen, wird dies vom Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb in der nächsten Zeit nachgeholt. Im Anschluss daran wird ein geänderter Abgabenbescheid erstellt.

    Kann ich die vierteljährlichen Zahlungen von mir aus kürzen?
    Nein. Bis zum Erhalt eines neuen und geänderten Abgabenbescheides sind Sie zur vollständigen Zahlung der laufenden Grundbesitzabgaben auf der Grundlage des bisherigen/jetzigen Abgabenbescheides verpflichtet.

    Was wird alles bei der Niederschlagswassergebühr berechnet?
    Die Entwässerungsgebühr für das anfallende Niederschlagswasser wird nach der Größe der bebauten und sonst befestigten Fläche bemessen. Als bebaute und sonst befestigte Fläche gelten alle bebauten und sonst befestigten Grundstücksflächen, auf denen sich Anlagen befinden, von denen Niederschlagswasser den Abwasseranlagen direkt oder indirekt zufließen kann. Sollten sich auf Ihrem Grundstück Änderungen (z.B. Abriss/Neubau Garage, neue Zufahrt) ergeben haben, so ist eine schriftliche Mitteilung an das Amt für Finanzen und Controlling erforderlich.

    Was muss beim Eigentumswechsel beachtet werden?
    Das Amt für Finanzen und Controlling, Abteilung Steuern und Benutzungsgebühren, wird über einen Eigentumswechsel nicht automatisch zeitnah unterrichtet.
    Vor allem erhält es keine Durchschrift von Kauf- oder Übertragungsverträgen. Sollten Sie Ihr Eigentum ganz oder teilweise veräußert haben, benachrichtigen Sie deshalb bitte schriftlich oder per Onlineantrag oder persönlich unsere Abteilung über die Veräußerung. Hierzu müssen Sie uns die Daten des Verkäufers und des Käufers, die Lage des Grundstücks in Hamm sowie den Tag des Besitzübergangs mitteilen. Bei der gewünschten Umstellung des Grundbesitzabgabenbescheides werden die Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigung, Entwässerungsgebühren für Niederschlagswasser, Straßenreinigungsgebühren) zum 01. des Monats gesplittet, der dem Besitzübergang folgt (siehe Kaufvertrag). Analog zu dieser Regelung wird in der Stadt Hamm entgegenkommenderweise auch die Grundsteuer so gesplittet. Der/die bisherige Eigentümer/in erhält einen geänderten Abgabenbescheid, dem die Höhe und Fälligkeitstermine der noch zu zahlenden Grundbesitzabgaben oder ggfls. auch der Erstattungsbetrag zu entnehmen ist.
    Der/die neue Eigentümer/in erhält einen separaten Abgabenbescheid.

    Was ist zu tun, wenn ich nicht mit dem Bescheid einverstanden bin?
    Gegen einen Abgabenbescheid ist die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs gegeben. Einzelheiten zu Ihren Rechten entnehmen Sie bitte dem Abgabenbescheid.

    Vielfach ist ein förmliches Vorgehen gegen den Abgabenbescheid auch gar nicht notwendig.
    Halten Sie den Grundbesitzabgabenbescheid für fehlerhaft oder aus sonstigen Gründen für rechtswidrig, empfehle ich, sich vor Erhebung eines förmlichen Widerspruchs zunächst mit dem Amt für Finanzen und Steuern in Verbindung zu setzen, um so aus Ihrer Sicht bestehende Unstimmigkeiten möglichst gleich noch im Vorfeld auszuräumen. Wegen der Widerspruchsfrist von einem Monat müsste dies allerdings unverzüglich nach Bekanntgabe des Bescheides geschehen.

    Wann sind die Grundbesitzabgaben zu zahlen?
    Die Grundbesitzabgaben sind vierteljährlich, und zwar am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags zahlungsfällig. Auf Antrag der steuerpflichtigen Person ist die jährliche Entrichtung der Abgaben am 01. Juli in einem Jahresbetrag zulässig, wenn der Antrag spätestens bis 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt wird.

    Welche Vorteile gibt es für das Bezahlen per SEPA - Basislastschriftmandat?
    Die Stadtverwaltung Hamm ist bemüht, den Aufwand für Buchhaltung und Zahlungsverkehr so klein wie möglich zu halten. Hierbei können Sie helfen. Das für Sie und für die Stadtverwaltung einfachste Verfahren ist das SEPA- Basislastschriftmandat. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass Sie die Fälligkeitstermine nicht beachten müssen, immer die richtigen Beträge abgebucht und Mahnungen vermieden werden. Die Stadtverwaltung kann alle Beträge automatisch verbuchen. Die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandates ist für Sie ohne Risiko. Wird Ihr Konto belastet, können Sie innerhalb von 8 Wochen bei Ihrer Bank der Belastung widersprechen. Durch die Rücklastschrift erlischt sofort ihr erteiltes Basislastschriftmandat und muss bei Bedarf schriftlich neu für das jeweilige einzelne Kassenzeichen erteilt werden. Gleichzeitig wird dem Grundbesitzabgabenkonto hier eine Rücklastschriftgebühr belastet. Sie können ein erteiltes SEPA- Basislastschriftmandat jederzeit widerrufen.

    Für die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats benutzen Sie bitte den u.a. Link (siehe "Unterlagen").

    Dagegen kann und darf die Stadtkasse Hamm eine Neuerteilung bzw. Kontoänderung eines Mandates im Hinblick auf die neuen EU-Richtlinien wegen der fehlenden Unterschrift nicht mehr per E-Mail akzeptieren.

    Bei Fragen zu Zahlungsangelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse Hamm (Tel.: 02381-17-9926).

    Ich habe einen Abgabenbescheid erhalten und erreiche niemanden?
    Zu Jahresbeginn werden rd. 70.000 Abgabenbescheide im Bereich Grundbesitzabgaben und Hundesteuer versandt. Daher kann es tatsächlich für einen vorübergehenden Zeitraum zu längeren Warte- und Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten Sie daher ausdrücklich um Ihr Verständnis.

    Rechtsgrundlagen
    Bewertungsgesetz, Grundsteuergesetz, Grundsteuerrichtlinien, Hebesatzsatzung,

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_4cf9f9d2f2bbe48ff27a4b2c5d4a5e47

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 13.01.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steuern und Benutzungsgebühren

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 1

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-9900

    Fax: 02381 17-2991

    Version

    Technisch geändert am 13.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formulare

    Formulare: keine
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer von Grundbesitz sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Haben Sie ein Grundstück erworben oder bspw. ein in Ihrem Eigentum befindliches Grundstück bebaut, werden Sie ggf. von Ihrem Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung eines Einheitswertes erhalten. Das Finanzamt wird Ihnen dann einen bereits festgestellten Einheitswert zurechnen oder den Einheitswert fortschreiben. Der bei der Einheitswertfeststellung ermittelte Wert bildet die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsveranlagung. Multipliziert mit der Steuermesszahl ergibt er den Grundsteuermessbetrag. Diesen teilt das Finanzamt Ihnen mit Bescheid mit.
    Diese Bescheide haben Dauerwirkung, d.h. solange sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Grundbesitz nicht ändern, behalten diese Bescheide auch für die Zukunft ihre Wirkung.    
    Die hebeberechtigte Gemeinde erhält ebenfalls eine Mitteilung über die Höhe des Grundsteuermessbetrages. Auf dieser Grundlage wird sie die Grundsteuer festsetzen.

    Fristen

    grundsätzlich keine; Ist Ihnen allerdings eine Grundsteuerbefreiung gewährt worden und ändern sich die Nutzungs- oder die Eigentumsverhältnisse, so haben Sie dies innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, erhalten Sie vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, der auf der Grundlage eines Einheitswertbescheides erlassen wird. Der Grundsteuermessbescheid bildet die Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hamm

    Ihre Ansprechpartnerinnen im Bereich Grundbesitzabgaben:

    Stadtbezirk-nr. Stadtteil                           Kassenzeichen beginnend mit Ansprech-partnerin         3 Rhynern-Allen 1002 Frau Zgraja 6 Bockum-Hövel 1003 Frau Lenzen 3 Rhynern-Berge 1008 Frau Zgraja 2 Uentrop-Braam-Ostw. 1012 Frau Zgraja 3 Rhynern-Freiske 1018 Frau Zgraja 2 Uentrop-Frielinghausen 1019 Frau Zgraja 2 Uentrop-Haaren 1023 Frau Zgraja 1 Mitte-Alttstadt 1024 Frau Tezcan 5 Herringen 1028 Frau Tezcan 4 Pelkum-Lerche 1033 Frau Zgraja 2 Uentrop-Norddinker 1042 Frau Zgraja 3 Rhynern-Osterflierich 1046 Frau Zgraja 3 Rhynern-Osttünnen 1047 Frau Zgraja 4 Pelkum 1049 Frau Lenzen 3 Rhynern 1050 Frau Schütz 5 Herringen-Sandbochum 1053 Frau Zgraja 2 Uentrop-Schmehausen 1054 Frau Tezcan 3 Rhynern-Süddinker 1060 Frau Tezcan 2 Uentrop 1063 Frau Tezcan 2 Uentrop-Vöckinghausen 1065 Frau Zgraja 3 Rhynern-Wambeln 1066 Frau Tezcan 4 Pelkum-Weetfeld 1070 Frau Zgraja 2 Uentrop-Werries 1071 Frau Zgraja 3 Rhynern-Westtünnen 1075 Frau Kuhnert 4 Pelkum-Wiescherhöfen 1076 Frau Schütz 1 Mitte-Bahnhofsviertel 1077 Frau Lenzen 1 Mitte-Osten 1078 Frau Kuhnert 6 Bockum Hövel-Hamm-Norden 1079 Frau Schütz 7 Heessen-Hamm-Norden 1079 Frau Schütz 1 Mitte-Süden 1080 Frau Kuhnert 1 Mitte-Westen 1081 Frau Tezcan 4 Pelkum-Wiescherhöfen 1082 Frau Schütz 7 Heessen 1085 Frau Zgraja

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Hamm

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de