Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erhalten
Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz (bzw. in den neuen Bundesländern Nutzer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens), der nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen.
Beschreibung
Hinweise für Aachen
Die Grundsteuer wird erhoben für
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe (= Grundsteuer A)
- alle anderen Grundstücke (= Grundsteuer B).
Berechnungsgrundlage bildet der vom jeweils zuständigen Finanzamt mit dem Grundsteuermeßbescheid festgesetzte Grundsteuermeßbetrag. Der Grundsteuermeßbetrag wird mit dem Hebesatz, den die Stadt Aachen in der Haushaltssatzung oder in einer eigenen Hebesatzsatzung festsetzt, multipliziert und ergibt die zu zahlende Grundsteuer.
Aktuelle Hebesätze:
Grundsteuer A = 305 %
Grundsteuer B = 525 %
Entwicklung der Hebesätze
Von BisGrundsteuer A
Grundsteuer B
1980 1981190 %
276 % 1982 1985 190 % 280 % 1986 194 % 288 % 1987 1989 202 % 304 % 1990 1991 218 % 336 % 1992 1994 218 % 370 % 1995 250 % 400 % 1996 1997 270 % 440 % 1998 2010 290 % 470 % 2011 2014 305 % 495 % 2015 305 % 525 %
Die Grundsteuer wird jährlich mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Der Grundbesitzabgabenbescheid kann folgende weitere für das Grundstück festzusetzende Benutzungsgebühren beinhalten:
Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren
Zahlungstermin 01.07.
Auf Antrag können die Grundbesitzabgaben abweichend von der vierteljährlichen Zahlungsweise (= 15.02., 15.05., 15.08, und 15.11.) am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres an den Fachbereich Steuern und Kasse gestellt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag wird bereits im Wertfeststellungsverfahren gelegt.
Das Finanzamt wird Sie daher - soweit erforderlich - unter Beifügung der Erklärungsvordrucke auffordern, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes abzugeben. Ggf. wird das Finanzamt um Beifügung weitere Unterlagen bitten.
Sollten Sie eine Grundsteuerbefreiung beantragen wollen, erfragen Sie bitte bei Ihrem Finanzamt, in welcher Weise und unter Beifügung welcher Unterlagen die Antragstellung erfolgen soll.
Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer von Grundbesitz sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Haben Sie ein Grundstück erworben oder bspw. ein in Ihrem Eigentum befindliches Grundstück bebaut, werden Sie ggf. von Ihrem Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung eines Einheitswertes erhalten. Das Finanzamt wird Ihnen dann einen bereits festgestellten Einheitswert zurechnen oder den Einheitswert fortschreiben. Der bei der Einheitswertfeststellung ermittelte Wert bildet die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsveranlagung. Multipliziert mit der Steuermesszahl ergibt er den Grundsteuermessbetrag. Diesen teilt das Finanzamt Ihnen mit Bescheid mit.
Diese Bescheide haben Dauerwirkung, d.h. solange sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Grundbesitz nicht ändern, behalten diese Bescheide auch für die Zukunft ihre Wirkung.
Die hebeberechtigte Gemeinde erhält ebenfalls eine Mitteilung über die Höhe des Grundsteuermessbetrages. Auf dieser Grundlage wird sie die Grundsteuer festsetzen.
Fristen
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, erhalten Sie vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, der auf der Grundlage eines Einheitswertbescheides erlassen wird. Der Grundsteuermessbescheid bildet die Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde.
Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.
Weitere Informationen
Hinweise für Aachen
Informationen zur Grundsteuerreform:
Auch im neuen Grundsteuerrecht wird das bisherige dreistufige Verfahren mit der Verteilung der Zuständigkeiten auf Finanzamt (Stufe 1 u. 2) und Kommune (Stufe 3) beibehalten.
- Stufe Finanzamt: Ermittlung des Grundsteuerwertes aufgrund von Steuererklärungen
- Stufe Finanzamt: Ermittlung des Grundsteuermessbetrages auf Basis des Grundsteuerwertes + Erlass eines Grundsteuermessbescheides
- Stufe Kommune: Festsetzung der Grundsteuer auf Basis des Grundsteuermessbescheides
und des Hebesatzes
Für Stufe 1 (Steuererklärung) ist also ausschließlich das Finanzamt und nicht die Stadtverwaltung Aachen zuständig.
Die in Stufe 1 durch das Finanzamt angeforderten Steuererklärungen müssen im Wesentlichen folgende Angaben enthalten:
- Lage des Grundstücks
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Gebäudeart
- Wohnfläche
- Baujahr
- Gebäude
Jede(r) Grundstückseigentümer*in wird/wurde im Mai/Juni 2022 vom zuständigen Finanzamt (für das Stadtgebiet Aachen ist dies das Finanzamt Aachen-Stadt - Krefelder Straße-) hierüber informiert und zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert.
Bei Fragen hierzu kann ausschließlich das Finanzamt Aachen-Stadt Auskünfte erteilen. Dieses hat speziell für Fragen zur Grundsteuerreform eine Hotline eingerichtet.
Hotline des Finanzamtes: 0241 469-1959
Diese Hotline ist ab dem 01.02.2024 nur noch in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr erreichbar.
Die o.g. Angaben in der Steuererklärung können in der Regel über das das folgende Internetprtal des Finanzamtes abgerufen werden:
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter:
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022
Stichwörter
Hinweise für Aachen