Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungsteuer Festsetzung

    Hinweise für Petershagen

    Beschreibung

    Hinweise für Petershagen

    Die Vergnügungssteuer kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen.

    Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldende Person ist die Person, die eine Veranstaltung durchführt oder Spielapparate aufstellt.

    Erhoben wird die Vergnügungssteuer in der Stadt Petershagen für:

    • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

    Die Steuersätze entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Petershagen

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    Version

    Technisch geändert am 21.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Haushalt und Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßfreiheit 2-4

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    Fax: 05702 822-298

    E-Mail: info@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Petershagen

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Petershagen

    Steuerfrei sind:

    • Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen
    • Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe
    • Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht
    • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

    Stichwörter

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    Sprache: de