Vergnügungsteuer FestsetzungOnline erledigen

    Vergnügungsteuer Festsetzung

    Hinweise für Eitorf

    Beschreibung

    Hinweise für Eitorf

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer; der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Eitorf veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

    1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
      2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
      3. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen und Bildern - auch in Kabinen
      4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs und ähnlichen Einrichtungen;
      5. das Halten von Spiel-, Musik, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
      a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
      b) in Gastwirtschaften,Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten

    Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen
    Die unter 1 - 4 genannten Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn dem Steueramt anzuzeigen.

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Eitorf.

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_3752cbd8f72fe6089ff88ac3216cc67a

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steuerabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53783 Eitorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02243 89-0

    Fax: 02243 89-179

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Eitorf

    Formulare

    Hinweise für Eitorf

    Voraussetzungen

    Hinweise für Eitorf

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Eitorf

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Eitorf

    Fristen

    Hinweise für Eitorf

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Eitorf

    Kosten

    Hinweise für Eitorf

    Bemessungsgrundlage und Steuersätze: Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, beläuft sich die Steuer auf 22 % des Eintrittsgeldes oder Entgelts. Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 6 %. Für Tanzveranstaltungen gewerblicher Art und Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art wird die Steuer nach der Größe des Raumes (auch für Veranstaltungen im Freien) erhoben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Steuer beträgt dann je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter in geschlossenen Räumen 1,00 €, bei Veranstaltungen im Freien 0,60 €. Die Steuer bemisst sich für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

    • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
      bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 20 v.H. des Einspielergebnisses
      bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 50 €
    • in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
      bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 20 v.H. des Einspielergebnisse
      bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 25 €
    • von Personalcomputern ohne Multimediaausstattung: 10 €
    • von Personalcomputern mit Multimediaausstattung: (z. B. Joystick, Soundkarte, Soundboxen-/vorinstallierten Spielen) 15 €
    • in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 500 €.

    Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die entsprechenden Formulare können eingesehen und heruntergeladen werden (s. u.)

     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Eitorf

    Weitere Informationen

    Hinweise für Eitorf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Eitorf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de