Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen? Dann müssen Sie hierfür zuvor bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Herford
Worum geht es bei der Dienstleistung?
Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind alle Anlagen zu genehmigen, die in der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (BImSchV) aufgeführt sind.
In diesen Fällen ist eine Genehmigung grundsätzlich erforderlich, wenn:
- eine Anlage wird neu errichtet oder
- eine Anlage erstmalig den festgesetzten Schwellenwert überschreitet
Wird eine bestehende und bereits genehmigte Anlage verändert, kommen drei Möglichkeiten in Betracht:
- es muss eine Änderungsgenehmigung erteilt werden (nach §16 BImSchG).
- die Anlagenänderung muss angezeigt werden (nach §15 BImSchG).
- die Änderung erfordert kein immissionsschutzrechtliches Verfahren.
Konzentrationswirkung
Die Genehmigung nach dem BImSchG hat konzentrierende Wirkung: andere behördliche Entscheidungen (zum Beispiel eine Baugenehmigung) sind in dem BImSchG-Bescheid enthalten. Das bedeutet, dass im Genehmigungsverfahren alle entscheidenden Fachbehörden beteiligt werden, die das Vorhaben aus der jeweiligen fachlichen Sicht beurteilen.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Für bestimmte Anlagen ist ein förmliches Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen. Ist dies der Fall, sind die Antragsunterlagen öffentlich auszulegen und es ist ein Erörterungstermin durchzuführen. Bei diesem werden eventuell erhobene Einwendungen berücksichtigt.
Haben die Anlagen geringe Auswirkungen auf die Umwelt, wird ein vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Ob bei einer Anlage ein vereinfachtes oder ein förmliches Verfahren erfolgt, hängt von der Produktionsmenge und der Betriebsart ab
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Ansprechpartner
Fristen
Hinweise für Herford
Der Gesetzgeber hat die folgenden maximalen Zeiträume für die Dauer von Genehmigungsverfahren vorgegeben:
- Neugenehmigung nach § 4 BImSchG: sieben Monate im förmlichen Verfahren und drei Monate im vereinfachten Verfahren.
- Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG: sechs Monate im förmlichen Verfahren und drei Monate im vereinfachten Verfahren.
Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Unterlagen des Antrags vollständig eingereicht wurden beziehungsweise nach Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde ergänzt worden sind. Die Fristen können in begründeten Fällen um jeweils drei Monate verlängert werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 15.08.2023