Schulpflicht Befreiung

    Befreiung vom Schulbesuch vor oder nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs beantragen

    Hier beantragen Sie die Befreiung vom weiteren Schulbesuch vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Beschreibung

    Hinweise für Rahden

    Das Schulgesetz NRW (SchulG NRW) beinhaltet u. a. die Schulpflichtüberwachung. Grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten den Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- oder abzumelden.

    Zur Überwachung übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule sowie dem Schulträger personenbezogene Daten der schulpflichtigen Schüler. Bei Übergang in die weiterführenden Schulen melden die Erziehungsberechtigten den Schüler für die Schule der von ihnen gewählten Schulform und Schulart an. Die weiterführende Schule gibt eine Rückmeldung an die Grundschule, so dass diese die Anmeldungen überprüfen kann.

    Mit Hilfe des Einwohnermeldeamtes werden alle erstmalig schulpflichtig werdenden Kinder durch das Schulverwaltungsamt erfasst. Die betroffenen Eltern werden über ihre Anmeldepflicht und die Anmeldetermine der zuständigen Schulen vor Ort unterrichtet.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_7e8dbfa66ef39150c5a80d881c09d65f

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    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Bildung, Sport, Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathaus - Lange Straße 9

    32369 Rahden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05771 73-0

    Fax: 05771 73-60

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    -Praktikumsvertrag

    -Arbeitsvertrag

    -letztes Zeugnis in Kopie

    -schulischer Lebenslauf 

     

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben
    • Nennung eines Befreiungsgrundes
    • Praktikum mit angemessenem zeitlichen Umfang und der Berufsorientierung dienend

    Rechtsgrundlage(n)

    § 38 Abs. 3 und Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)

    SGV Inhalt : Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) | RECHT.NRW.DE

     

     

    Verfahrensablauf

    • Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht. 
    • Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
    • Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
    • Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung

    Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung Ihrer Schulpflicht  (Ermessensentscheidung)

    Fristen

    Bitte stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass die bearbeitende Schulaufsichtsbehörde ausreichend Möglichkeit hat, diesen zu prüfen und zu entscheiden, ohne in Konflikt mit den von Ihnen gewünschten Fristen zu geraten.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Rahden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de