Schulpflicht Befreiung

    Schulpflicht und Befreiung von der Schulpflicht

    Hier beantragen Sie die Befreiung vom weiteren Schulbesuch vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Beschreibung

    Hinweise für Goch

    Nach § 35 Abs. 1 Schulgesetz NRW (SchulG) beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis zum Beginn des 30. Septembers das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahrs.
    Beispiele:

    Das Kind wird bis zum 30.09.2023 sechs Jahre alt --> Einschulung zum 1.08.2023.
    Das Kind wird nach dem 01.10.2023 und bis zum 30.09.2024 sechs Jahre alt --> Einschulung zum 01.08.2024.

    Abweichend zu dieser Regelung kann ein Kind
    a) vorzeitig eingeschult werden, wenn es die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und im sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist (Schulfähigkeit). Hierzu stellen Eltern zu Beginn des Schuljahres einen entsprechenden Antrag, über den die Schulleitung unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens entscheidet. (vgl. § 35 Abs. 2 SchulG)

    oder

    b) vom Schulbesuch für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn erhebliche gesundheitliche Gründe vorliegen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Wird ein schulpflichtiges Kind zurückgestellt, muss es für das folgende Schuljahr erneut angemeldet werden. (vgl. § 35 Abs. 3 SchulG)

    Einen Überblick der Gocher Schulen finden Sie unten unter "weiterführende Informationen" oder hier.


    Befreiung von der deutschen Schulpflicht

    Es besteht die Möglichkeit, Ihr Kind von der deutschen Schulpflicht zu befreien, wenn es beispielsweise eine Schule in den Niederlanden besucht/besuchen soll. Hierzu wird die entsprechende Schulbescheinigung aus den Niederlanden und der obenstehende Antrag mit Ihrer Unterschrift benötigt. Sie können uns Ihren Antrag per Post oder Mail zukommen lassen. Verwenden Sie bitte folgende Anschrift:

    Stadt Goch
    Der Bürgermeister
    Abt. 40 Carla Riegel
    Markt 2
    47574 Goch
    c.riegel@goch.de

    Ihr Antrag wird dann das Schulamt für den Kreis Kleve, Nassauerallee 15 - 23, 47533 Kleve zur finalen Entscheidung weitergeleitet. Sie werden über die Entscheidung zu Ihrem Antrag auf Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule vom Schulamt des Kreises Kleve informiert.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_64820dcb233591edb1b034bc968ba434

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schulverwaltung (offen alt C. Riegel)

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    -Praktikumsvertrag

    -Arbeitsvertrag

    -letztes Zeugnis in Kopie

    -schulischer Lebenslauf 

     

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben
    • Nennung eines Befreiungsgrundes
    • Praktikum mit angemessenem zeitlichen Umfang und der Berufsorientierung dienend

    Rechtsgrundlage(n)

    § 38 Abs. 3 und Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)

    SGV Inhalt : Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) | RECHT.NRW.DE

     

     

    Verfahrensablauf

    • Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht. 
    • Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
    • Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
    • Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung

    Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung Ihrer Schulpflicht  (Ermessensentscheidung)

    Fristen

    Bitte stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass die bearbeitende Schulaufsichtsbehörde ausreichend Möglichkeit hat, diesen zu prüfen und zu entscheiden, ohne in Konflikt mit den von Ihnen gewünschten Fristen zu geraten.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Hinweise für Goch

    Kreis Kleve - Schulaufsicht
    https://www.kreis-kleve.de/de/fachbereich1/schulaufsicht/

     

    Gocher Grundschulen

    Gemeinschaftsgrundschule Arnold-Janssen
    Hinter der Mauer 101, 47574 Goch, Tel.: 0 28 23 / 9 74 00

    Gemeinschaftsgrundschule St. Georg,
    Gertrudstraße 40, 47574 Goch, Tel.: 0 28 23 / 63 50

    Gemeinschaftsgrundschule Freiherr-von-Motzfeld, Pfalzdorf
    Hevelingstraße 113, 47574 Goch, Tel.: 0 28 23 / 50 43

    Gemeinschaftsgrundschule Niers-Kendel
    Schulgebäude Asperden, Knobbenhof 27, 47574 Goch
    Dependance Kessel, Steinacker 15, 47574 Goch
    Tel.: 0 28 23 / 4 19 37 07

    Kath. Bekenntnisgrundschule Liebfrauen
    Theodorstr. 26, 47574 Goch, Tel.: 0 28 23 / 22 84

     

    Weiterführende Schulen

    Gemeinschaftshauptschule Gustav-Adolf
    Wiesenstraße 87, 47574 Goch, Tel.: 0 28 23 / 93 40 0

    Leni-Valk-Realschule
    Leni-Valk-Str.  37, 47574 Goch, Tel.: 0 28 23 / 4 11 76 0

    Stätisches Gymnasium Goch
    Hubert-Houben-Str. 9, 47574 Goch, Tel. 0 28 23 / 92 95 00

    Gesamtschule Mittelkreis (Trägerschaft liegt beim Zweckverband)
    Südring 28, 47574 Goch, Tel.: 0 28 23 / 92 81 60

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Goch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de