Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung)

    Miteinbürgerung für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige Kinder

    Wenn sich Ihr Ehegatte oder Ihr eingetragener Lebenspartner einbürgern lässt, können Sie und/oder Ihr minderjähriges Kind unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig miteingebürgert werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Gütersloh

    Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht auf Antrag. Ab dem 16. Lebensjahr können Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.

    Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung vom 19.08.2007 ist Grundlage für alle ab dem 31.03.2007 gestellten Einbürgerungsanträge.

    Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

    • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf einen Daueraufenthalt ausgerichtete Aufenthaltserlaubnis.
    • Sie haben seit 8 Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
    • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
    • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).
    • Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
    • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt.
    • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben (außer EU Bürger und bestimmte Ausnahmen).

    Viele ausländische Mitbürger stehen vor der Überlegung, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu beantragen. Einbürgerung bedeutet die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit der Einbürgerung wird sie/er den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern rechtlich gleichgestellt und darf z.B.:

    • wählen und selbst gewählt werden
    • den Aufenthalt, die Arbeitsstelle oder den Studienplatz in Deutschland und den Staaten der Europäischen Union frei wählen
    • nicht ausgewiesen oder ausgeliefert werden
    • in viele europäische Staaten ohne Visum einreisen

    Besonderheiten

    In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben mit der Geburt neben der Staatsangehörigkeit der Eltern automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Kinder müssen sich grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres entscheiden, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchten (sogenannte Optionspflicht). Aufgrund der Neuregelung durch das 2. Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes vom 20.12.2014 entfällt diese Entscheidung, für Kinder, die in Deutschland aufgewachsen sind.

    In Deutschland aufgewachsen ist, wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres

    sich 8 Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder

    sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder

    über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschlang abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

    Staatsangehörige der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sind von der Optionspflicht grundsätzlich befreit.

    Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, wenn die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht.

    Die entsprechenden Anträge sind bei den Städten und Gemeinden zu stellen. Dort werden auch die erforderlichen Antragsformulare ausgehändigt. Nähere Informationen und eingehende Beratungen erhalten Sie telefonisch oder während einer persönlichen Vorsprache während der Sprechzeiten.

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    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreis Gütersloh

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 85 2268

    Fax: 05241 85 32268

    E-Mail: abh@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    6.1.2: Aufenthalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 85-2237

    Fax: 05241 85-2230

    E-Mail: abh@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gütersloh

    1. Gültiger Heimatpass
    2. gültiger Aufenthaltstitel
    3. aktueller Lebenslauf
    4. Geburtsurkunde mit dt. Übersetzung
    5. Heiratsurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde mit dt. Übersetzung
    6. Scheidungsurteil
    7. Familienbuchabschrift
    8. Nachweis über Deutschkenntnisse, mindestens Zertifikat B1 oder gleichwertig (z.B. in Deutschland erworbener Schulabschluss oder in Deutschland erworbener Berufsausbildungsabschluss)
    9. bestandener Einbürgerungstest (ist ab dem 16. Lebensjahr erforderlich, wenn nicht mindestens ein deutscher Hauptschulabschluss vorliegt)
    10. Einkommensnachweise der letzten 3 Monate und aktueller Arbeitsvertrag
    11. Nachweise über alle sonstigen Familieneinkünfte (Arbeitslosengeld, Hartz IV, Grundsicherung, Wohngeld usw.)
    12. Rentenbescheid
    13. bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung, letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung mit Nachweis der Privatentnahmen

    Voraussetzungen

    I. Sie können zusammen mit Ihrem Ehepartner /eingetragenen Lebenspartner eingebürgert werden, wenn Sie einen Antrag stellen.

    Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre).

    Des Weiteren müssen Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein und Sie müssen

    • sich seit vier Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland aufhalten (
    • mindestens seit zwei Jahren verheiratet sein bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen
    • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
    • zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Normalfall über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen.
    • Ihren Lebensunterhalt und den für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst (Familieneinkommen) bestreiten können, also ohne Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Jobcenter, Sozialhilfe).
    • Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahme zum Beispiel Mitgliedstaaten der EU, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge)
    • straffrei sein.

    Das bedeutet:

    dass Sie weder wegen einer Straftat verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    -Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen

    -Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    • über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (nachgewiesen zum Beispiel B1 Sprachzertifikat

    Ausnahme:

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können

    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.

    Ausnahme:

    Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können

    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.

                                                            und

    • Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.

     

    II. Ein minderjähriges Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres soll miteingebürgert werden, wenn

    • durch den gesetzlichen Vertreter ein Antrag gestellt wird
    • der Elternteil, mit dem das Kind miteingebürgert werden soll, für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt
    • es seit drei Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland lebt (Kinder unter 6 Jahren sollen unmittelbar vor der Einbürgerung ihr halbes Leben im Inland verbracht haben).
    • einen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltsstatus besitzt
    • die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
    • eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden ist
    • es straffrei ist.

    Das bedeutet:

    strafmündige Kinder dürfen nicht wegen einer Straftat zu Jugendstrafe im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes verurteilt worden sein

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    III. Die Miteinbürgerung eines in minderjährigen Kindes, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nur dann möglich, wenn es auch selbständig eingebürgert werden könnte.

    Das bedeutet:

    Die Miteinbürgerung ist nur möglich, wenn das Kind die Einbürgerungsvoraussetzungen auch selbst erfüllt und daher einen eigenen Einbürgerungsanspruch hätte.

    Die Miteinbürgerung hat bei diesen Kindern daher lediglich den Vorteil der geringeren Einbürgerungsgebühr. Die Verkürzung der geforderten Aufenthaltsdauer erfolgt nicht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder bei der Miteinbürgerung von minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres-der  gesetzliche Vertreter stellen.
    • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:
     

    a) Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich

    In Ausnahmefällen wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

    b) Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich

    Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.

    Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bestehende Staatsangehörigkeit an die zuständige Vertretung des anderen Staates.

    Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde Ihren oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit ihres Kindes nach.

    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
    • Die Einbürgerungsurkunde von unter 16jährigen wird dem gesetzlichen Vertreter ausgehändigt.

    Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.

    Ausnahme:

    Minderjährige unter 16 Jahren müssen das feierliche Bekenntnis nicht ablegen.

    Fristen

    Im Falle einer Einbürgerungszusicherung muss innerhalb von 2 Jahren die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden.

    Kosten

    EUR 255,00 je erwachsenen Einbürgerungsbewerber EUR 51,00 für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind (ohne eigenes Einkommen)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Gütersloh

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de