Miteinbürgerung für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige Kinder
Beschreibung
Hinweise für Coesfeld
Ausländische Mitbürger, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, können auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn
- ein Ausländer sich 8 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt;
- eine Loyalitätserklärung abgegeben wird;
- der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Sozial-/Arbeitslosenhilfe bestritten wird;
- die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird oder verloren geht;
- keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt;
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Diese sind gegeben durch einen mindestens vierjährigen erfolgreichen Besuch einer Schule (Note im Fach Deutsch mindestens "ausreichend") oder einen höherwertigen Schulabschluss. Falls keine deutsche Schule besucht wurde, ist die Vorlage des Zertifikats Deutsch (Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens) erforderlich. Die notwendigen Kenntnisse können u.a. bei den Trägern der Integrationskurse oder bei Volkshochschulen erworben werden.
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen werden. Im Regelfall wird der Nachweis durch das erfolgreiche Bestehen des Einbürgerungstests erbracht.
Hinweise:
Die Frist von 8 Jahren wird verkürzt auf 7 Jahre, wenn der Einbürgerungsbewerber den Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes erfolgreich besucht hat.
Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Einbürgerungsfrist auf 6 Jahre verkürzt werden, dieses ist im Einzelfall zu prüfen.
Daneben besteht für ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger auch die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unter erleichterten Voraussetzungen.
Ein Antrag auf Einbürgerung ist persönlich bei der Einbürgerungsbehörde zu stellen.
Ein persönliches Vorsprechen bei der Einbürgerungsbehörde ist in allen Fällen nur mit Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin möglichst per E-Mail unter
einbuergerung@kreis-coesfeld.de
Bitte sehen Sie aufgrund der hohen Fallzahlen von Sachstandsabfragen zu bereits gestellten Einbürgerungsanträgen ab, dieses verlängert die Bearbeitungszeiten für alle Antragsteller.
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Telefon Festnetz: 02541 18-3200
Fax: 02541 18-3299
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Coesfeld
Die für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages benötigten Unterlagen müssen von Ihnen persönlich mit Termin eingereicht und der Antrag hier im Büro unterschrieben werden.
Folgende Unterlagen sind bei Ihrem Termin jeweils im Original und in Kopie in dieser Reihenfolge vorzulegen:
1. vollständig ausgefüllter Antrag auf Einbürgerung (bitte nicht unterschreiben)
2. gültiger Pass Heimatstaat, ID-Card oder Passersatz
3. gültige Aufenthaltserlaubnis (eAT)
4. Geburtsurkunde (Original mit ggfls. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland)
5. ggfls. Heiratsurkunde (Original mit ggfls. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers aus Deutschland)
6. aktuelle erweiterte Meldebescheinigung (Bürgerbüro)
7. Arbeitsvertrag + die letzten 3 Gehaltsabrechnungen; bei Selbständigen: aktuelle Betriebsabrechnung oder Bestätigung des Steuerberaters über den Gewinn oder Einkommenssteuerbescheid)
8. Nachweise über sonstiges Einkommen (z.B. Wohngeld, Kindergeld)
9. Mietvertrag
10. Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse, z.B. Zertifikat B1* oder Nachweis über den Abschluss einer allgemeinbildenden deutschsprachigen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium), einer deutschen Berufsausbildung, oder eines deutschen Studiums; Schüler legen die letzten 4 Zeugnisse vor.
11. Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, z.B. Einbürgerungstest* bzw. Test "Leben in Deutschland"* oder Nachweis über den Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium)
12. (sofern vorhanden) Zertifikat Integrationskurs
13. bei Schülern: aktuelle Schulbescheinigung
Ggfl.:
14. Nachweis über deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten
15. Scheidungsurteil/-urkunde
16. Nachweis über 5 Jahre Einzahlung in die Altersversorgung (Versicherungsverlauf Rentenversicherung) bzw. private Renten-/Lebensversicherung
17. Staatsangehörigkeitsnachweis
*Das Sprachzertifikat B1 und den Einbürgerungstest oder den Test "Leben in Deutschland" können Sie bei den Volkshochschulen im Kreis Coesfeld ablegen. Nähere Informationen zum Test und zu den Testterminen erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern:
- Volkshochschule Coesfeld (02541/948118)
- Volkshochschule Dülmen-Haltern-Havixbeck (02364/933440)
- Volkshochschule Lüdinghausen (02591/926442)
Weitere Informationen finden Sie hier:
Wege zur Einbürgerung (Kurzfassung)
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Einbürgerung
Kommunales Integrationszentrum des Kreises Coesfeld
Telefonische Sprechzeiten:
montags: 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
mittwochs und freitags: 9:00 - 12:00 Uhr
Hausanschrift:
Schützenwall 18
Kreishaus II
48653 Coesfeld
Postanschrift:
Kreis Coesfeld
Der Landrat
32-Sicherheit und Ordnung
48651 Coesfeld
Formulare
Voraussetzungen
I. Sie können zusammen mit Ihrem Ehepartner /eingetragenen Lebenspartner eingebürgert werden, wenn Sie einen Antrag stellen.
Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre).
Des Weiteren müssen Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein und Sie müssen
- sich seit vier Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland aufhalten (
- mindestens seit zwei Jahren verheiratet sein bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
- zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Normalfall über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen.
- Ihren Lebensunterhalt und den für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst (Familieneinkommen) bestreiten können, also ohne Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Jobcenter, Sozialhilfe).
- Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahme zum Beispiel Mitgliedstaaten der EU, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge)
- straffrei sein.
Das bedeutet:
dass Sie weder wegen einer Straftat verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist
Nicht berücksichtigt werden
-Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
-Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
-Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
- über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (nachgewiesen zum Beispiel B1 Sprachzertifikat
Ausnahme:
Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.
Ausnahme:
Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können
- Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.
und
- Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.
II. Ein minderjähriges Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres soll miteingebürgert werden, wenn
- durch den gesetzlichen Vertreter ein Antrag gestellt wird
- der Elternteil, mit dem das Kind miteingebürgert werden soll, für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt
- es seit drei Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland lebt (Kinder unter 6 Jahren sollen unmittelbar vor der Einbürgerung ihr halbes Leben im Inland verbracht haben).
- einen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltsstatus besitzt
- die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
- eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden ist
- es straffrei ist.
Das bedeutet:
strafmündige Kinder dürfen nicht wegen einer Straftat zu Jugendstrafe im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes verurteilt worden sein
Nicht berücksichtigt werden
-Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
III. Die Miteinbürgerung eines in minderjährigen Kindes, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nur dann möglich, wenn es auch selbständig eingebürgert werden könnte.
Das bedeutet:
Die Miteinbürgerung ist nur möglich, wenn das Kind die Einbürgerungsvoraussetzungen auch selbst erfüllt und daher einen eigenen Einbürgerungsanspruch hätte.
Die Miteinbürgerung hat bei diesen Kindern daher lediglich den Vorteil der geringeren Einbürgerungsgebühr. Die Verkürzung der geforderten Aufenthaltsdauer erfolgt nicht.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder bei der Miteinbürgerung von minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres-der gesetzliche Vertreter stellen.
- Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
- Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.
Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:
a) Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich
In Ausnahmefällen wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.
b) Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich
Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.
Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bestehende Staatsangehörigkeit an die zuständige Vertretung des anderen Staates.
Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde Ihren oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit ihres Kindes nach.
- Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
- Die Einbürgerungsurkunde von unter 16jährigen wird dem gesetzlichen Vertreter ausgehändigt.
Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.
Ausnahme:
Minderjährige unter 16 Jahren müssen das feierliche Bekenntnis nicht ablegen.
Fristen
Kosten
Hinweise für Coesfeld
255,00 € je Einbürgerung, 51,00 € für jedes gleichzeitig mit eingebürgerte minderjährige Kind
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021
Stichwörter
Hinweise für Coesfeld