Miteinbürgerung für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige Kinder
Beschreibung
Hinweise für Troisdorf
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Die Haupterwerbskriterien sind der Erwerb durch Geburt und der Erwerb durch Einbürgerung.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für Kinder unter 16 stellen die Eltern den Einbürgerungsantrag.
Die Einbürgerung wird in den §§ 8, 9 und 10 des Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.
Bei der Einbürgerung nach § 10 StAG handelt es sich um eine Anspruchseinbürgerung.
Hiernach hat ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt und unterstützt oder verfolgt und unterstützt hat, die
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis, eine Freizügigkeitsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17,20,22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
- die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet,
- seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
- weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde,
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und
- über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse können bspw. durch den Abschluss einer deutschen Schule, ein Sprachdiplom, einer deutschen staatlich anerkannten Berufsausbildung oder durch das "Zertifikat Deutsch - B 1" nachgewiesen werden.
Das "Zertifikat Deutsch" kann bei allen dafür zertifizierten Sprachinstituten abgelegt werden. Informationen hierzu können beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Tel. 0221/92426617, erfragt werden.
Die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden seit dem 01.09.2008 mittels eines Einbürgerungstests nachgewiesen. Derzeit bieten die Volkshochschulen solche Tests an. Die Teilnahme am Einbürgerungstest setzt nicht voraus, dass zuvor ein Einbürgerungskurs besucht wurde.
Verfügt der Einbürgerungsbewerber über den Abschluss einer allgemeinbildenden Schule wird vom Einbürgerungstest abgesehen.
Die Kosten für das "Zertifikat Deutsch" sowie für den Einbürgerungstest trägt der Einbürgerungsbewerber.
Die §§ 8 und 9 des StAG regeln die sogenannten Ermessenseinbürgerungen.
In diesen Paragraphen werden einige wenige Ausnahmen geregelt wie bspw. die Einbürgerungen älterer Personen oder Ehegatten Deutscher.
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Hinweise für Troisdorf
Nach Absprache
Voraussetzungen
I. Sie können zusammen mit Ihrem Ehepartner /eingetragenen Lebenspartner eingebürgert werden, wenn Sie einen Antrag stellen.
Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre).
Des Weiteren müssen Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein und Sie müssen
- sich seit vier Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland aufhalten (
- mindestens seit zwei Jahren verheiratet sein bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
- zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Normalfall über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen.
- Ihren Lebensunterhalt und den für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst (Familieneinkommen) bestreiten können, also ohne Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Jobcenter, Sozialhilfe).
- Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahme zum Beispiel Mitgliedstaaten der EU, anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge)
- straffrei sein.
Das bedeutet:
dass Sie weder wegen einer Straftat verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist
Nicht berücksichtigt werden
-Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
-Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
-Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
- über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (nachgewiesen zum Beispiel B1 Sprachzertifikat
Ausnahme:
Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.
Ausnahme:
Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können
- Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.
und
- Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.
II. Ein minderjähriges Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres soll miteingebürgert werden, wenn
- durch den gesetzlichen Vertreter ein Antrag gestellt wird
- der Elternteil, mit dem das Kind miteingebürgert werden soll, für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt
- es seit drei Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland lebt (Kinder unter 6 Jahren sollen unmittelbar vor der Einbürgerung ihr halbes Leben im Inland verbracht haben).
- einen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltsstatus besitzt
- die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
- eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden ist
- es straffrei ist.
Das bedeutet:
strafmündige Kinder dürfen nicht wegen einer Straftat zu Jugendstrafe im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes verurteilt worden sein
Nicht berücksichtigt werden
-Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
III. Die Miteinbürgerung eines in minderjährigen Kindes, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nur dann möglich, wenn es auch selbständig eingebürgert werden könnte.
Das bedeutet:
Die Miteinbürgerung ist nur möglich, wenn das Kind die Einbürgerungsvoraussetzungen auch selbst erfüllt und daher einen eigenen Einbürgerungsanspruch hätte.
Die Miteinbürgerung hat bei diesen Kindern daher lediglich den Vorteil der geringeren Einbürgerungsgebühr. Die Verkürzung der geforderten Aufenthaltsdauer erfolgt nicht.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder bei der Miteinbürgerung von minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres-der gesetzliche Vertreter stellen.
- Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
- Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.
Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:
a) Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich
In Ausnahmefällen wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.
b) Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich
Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.
Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bestehende Staatsangehörigkeit an die zuständige Vertretung des anderen Staates.
Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde Ihren oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit ihres Kindes nach.
- Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
- Die Einbürgerungsurkunde von unter 16jährigen wird dem gesetzlichen Vertreter ausgehändigt.
Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.
Ausnahme:
Minderjährige unter 16 Jahren müssen das feierliche Bekenntnis nicht ablegen.
Fristen
Kosten
Hinweise für Troisdorf
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt gem. § 38 StAG 255,00 Euro. Die Gebühr für jedes miteinzubürgernde Kind vermindert sich auf 51,00 Euro.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021
Stichwörter
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