Einbürgerung
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass oder Ausweis
- Gültiger Aufenthaltstitel
- Urkunden zum Personenstand (Geburts- / Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehegatten)
- gegebenen falls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- Einkommensnachweise (zum Beispiel Arbeitsvertrag und die letzten drei Gehaltsnachweise)
- bei unter 16jährigen: Nachweis der Personensorge
Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.
Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff Internationaler Urkundenverkehr.
Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer vorlegen.
Welche Übersetzer zugelassen sind, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:
www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp
Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.
Voraussetzungen
Hinweise für Goch
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und erfüllen die Voraussetzungen aus § 8 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder bei der Miteinbürgerung von minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres-der gesetzliche Vertreter stellen.
- Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
- Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.
Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:
a) Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich
In Ausnahmefällen wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.
b) Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich
Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.
Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bestehende Staatsangehörigkeit an die zuständige Vertretung des anderen Staates.
Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde Ihren oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit ihres Kindes nach.
- Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
- Die Einbürgerungsurkunde von unter 16jährigen wird dem gesetzlichen Vertreter ausgehändigt.
Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.
Ausnahme:
Minderjährige unter 16 Jahren müssen das feierliche Bekenntnis nicht ablegen.
Fristen
Hinweise für Goch
Sie müssen im Besitz eines Passes sein, der bei Antragstellung noch mindestens 6 Monate gültig ist.
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021