Reisepass Ausstellung erstmalig für Volljährige
Hinweise für Herne
Beschreibung
Hinweise für Herne
Die Informationen auf dieser Seite beziehen sich auf Personen, die mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz in Herne gemeldet sind. Die Beantragung von Reisepässen kann nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erfolgen, die Bevollmächtigung einer anderen Person oder eine schriftliche Antragstellung sind nicht möglich.
Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen bei der Beantragung u. a. deutlich mehr Unterlagen vorlegen und erheblich höhere Gebühren entrichten.
Der Kinderreisepass ist am 31.12.2023 ausgelaufen. Sie können für Ihr Kind nur noch den eReisepass bestellen. Warum ist der Kinderreisepass ausgelaufen?
Die Beantragung von Reisepässen kann nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erfolgen, die Bevollmächtigung einer anderen Person oder eine schriftliche Antragstellung sind nicht möglich. Der deutsche Reisepass wird grundsätzlich nur noch als biometrischer Reisepass mit einem elektronischen Chip ausgestellt, daher wird dieser auch als elektronischer Reisepass (ePass) bezeichnet.
Um einen entspannten Urlaub zu garantieren, wird empfohlen, die Gültigkeit vorhandener Dokumente zu überprüfen und rechtzeitig einen Termin zur Beantragung neuer Dokumente zu vereinbaren. Hinweise zur Ausstellung eines Express-Passes finden Sie im weiteren Verlauf dieser Informationen unterhalb.
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Ansprechpartner
Abteilung 24/1 - Einwohnermeldeamt Herne
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02323 16-1633
Fax: 02323 16-12339268
Abteilung 24/1 - Einwohnermeldeamt Wanne
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02323 16-1633
Fax: 02323 16-12339268
erforderliche Unterlagen
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- Bisheriger Personalausweis bzw. Reisepass
- Neuzeitliches biometrisches Lichtbild (bitte Hinweise unten beachten)
- nur bei Erstbeantragung nach Einbürgerung: Nationalpass und Einbürgerungsurkunde
Abhängig vom Einzelfall kann die Vorlage abweichender bzw. zusätzlicher Unterlagen, beispielsweise der Geburts- und/oder Heiratsurkunde, erforderlich sein.
Die Vorlage einer Personenstandsurkunde ist zwingend erforderlich, wenn es in der Namensführung, beim Geburtsdatum oder beim Geburtsort Abweichungen oder Sonderzeichen (z. B. é, è, č, ñ, etc.) gibt, die im letzten Personalausweis bzw. Reisepass noch nicht erfasst wurden.
Bei Antragsteller*innen unter 16 Jahren bedarf die Antragstellung zusätzlich der Vorsprache beider Elternteile. Dabei wird die erforderliche zu Hause geleistete Unterschrift des zweiten Elternteils anerkannt, wenn zum Vergleich der Unterschrift dessen gültiger Personalausweis beziehungsweise Pass und die Einverständniserklärung vorgelegt wird. Die Einverständniserklärung finden Sie oberhalb in der Menüführung zum Download. Das Kind muss bei der Beantragung mit dabei sein!
Zustimmung beider Elternteile oder Nachweis zur alleinigen Antragsberechtigung. Grundsätzlich (in Einzelfällen kann die Vorlage von Unterlagen zusätzlich sein bzw. abweichen) gilt:
- bei zusammenlebenden Eltern: schriftliche Zustimmung beider Elternteile unter Vorlage beider Ausweise/Pässe. Alternativ Nachweis, dass der antragstellende Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt.
- bei getrennt lebenden / geschiedenen Elternteilen: Das alleinige Antragsrecht hat grundsätzlich der Elternteil, in dessen Wohnung das Kind bei Antragstellung mindestens 6 Monate mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet ist.
- bei ledigen, nicht mit dem Vater zusammenlebenden Müttern: Das alleinige Sorgerecht hat grundsätzlich die Mutter, wenn das Kind bei Antragstellung mindestens 6 Monate mit Haupt- und alleiniger Wohnung unter der gleichen Anschrift gemeldet ist.
- bei ledigen, nicht mit der Mutter zusammenlebenden Vätern: Schriftliches Einverständnis der Mutter unter Vorlage des Personalausweises/Passes der Mutter oder Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Der Nachweis über das alleinige Sorgerecht wird üblicherweise mit Beschlüssen / Urteilen des Familien- bzw. Vormundschaftsgerichtes geführt.
- bei bestehender Vormundschaft: Die Vorlage der Bestallungsurkunde ist notwendig.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- Pass für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 37,50 Euro ggf. mit Express-Aufschlag 69,50 Euro, Gültigkeit 6 Jahre
- Pass für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: ab dem 01.01.2024: 70 Euro ggf. mit Express-Aufschlag 102,00 Euro, Gültigkeit 10 Jahre
- Pass mit 48 Seiten über und unter 24 Jahren (zusätzliche Gebühr von 22 Euro): 92 Euro beziehungsweise 59,50 Euro
- Express-Pass mit 48 Seiten über und unter 24 Jahren: 124 Euro beziehungsweise 91,50 Euro
*Express: Der Zuschlag beträgt für diese Dienstleistung der Bundesdruckerei derzeit 32,00 Euro. Sie können davon ausgehen, dass der Reispass in bis zu 7 Werktagen nach Beantragung abholbereit ist.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Welche Staaten zur Einreise einen Reisepass verlangen, können Sie unverbindlich beim Auswärtigen Amt oder der Botschaft des jeweiligen Landes auf Anfrage erfahren. Bitte informieren Sie sich vorab über die Einreisebestimmungen des jeweiligen Zielstaates.
Gegebenenfalls ist die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses möglich. Der Gesetzgeber hat für die Ausstellung des vorläufigen Reisepasses strenge Regeln aufgestellt, da es sich hier lediglich um ein Papierdokument handelt. Der vorläufige Reisepass wird von einigen Ländern zur Einreise nicht anerkannt!
Die Bundesdruckerei bietet für kurzfristige Reisen die Ausstellung eines Express-Passes an. Dieser ist in der Regel nach 5, spätestens jedoch nach 7 Werktagen nach Antragstellung verfügbar. Der Expresspass kostet einen Aufschlag von 32,00 Euro zu dem von Ihnen gewünschten Passformat (üblicherweise 70,00 + 32,00 Euro).
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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