Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft durch das Jugendamt erhalten
Sie haben oder bekommen ein Kind und der Vater des Kindes will seine Vaterschaft nicht anerkennen oder ist unbekannt? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.
Beschreibung
Hinweise für Dormagen
Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie kann für die Anerkennung von Vaterschaft und für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beantragt werden. Sie wird von den Jugendämtern angeboten und ist freiwillig und kostenlos. Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder "in dessen Obhut sich das Kind befindet", das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, kann auch dann eine Beistandschaft beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen.
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils. Da das Unterstützungsangebot sehr individuell auf das Kind abzustimmen ist, wird es vom Jugendamt als vorteilhaft gesehen, den Antrag persönlich mit dem zukünftigen Beistand abzusprechen. Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft von vornherein oder auch später auf bestimmte Aufgaben, etwa die Feststellung der Vaterschaft, beschränken.
Die werdende Mutter kann die Beistandschaft bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist und die Eltern keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt.
Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.
Zuständigkeit (Familienname des Kindes):
A - B Frau Boll Tel.: 02133/257-5178
C - I , S Frau Pasztuska Tel.: 02133/257-5179
J - R Frau Klotmann Tel.: 02133/257-5174
T - Z Frau Peters Tel.: 02133/257-5176
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- für eine Beratung: keine Unterlagen notwendig
- für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag
Formulare
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Voraussetzungen
- Der Vater Ihres Kindes hat seine Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 14.11.2022
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