Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass beantragen
Sie möchten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (z.B. Baukantinen) Gastronomie mit Alkoholausschank anbieten? Dann benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung).
Beschreibung
Hinweise für Schalksmühle
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will und beabsichtigt Alkohol zu verabreichen, benötigt eine Gaststättenerlaubnis.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Schalksmühle
- Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
- Personalausweis oder Reisepass, ggfls. Aufenthaltstitel
- Grundriss sowie Lageplan der Gaststätte
- Pachtvertrag
- Gesundheitszeugnis (Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz)
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer oder entsprechenden Ausbildungsnachweis (z. B. Köche, Restraurantfachleute, etc.)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Gewerbezentralregisterauskunft
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- bei Übernahme einer Gaststätte zusätzlich eine Verzichtserklärung des Vorgängers
Formulare
Hinweise für Schalksmühle
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie
- persönlich zuverlässig sein,
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis für Behörden)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Ihre fachliche Eignung nachweisen
- Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) i.V.m. deren Anlage 3
Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besuchern und Beschäftigten nachweisen. Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schalksmühle
§ 2 des Gaststättengesetzes (GastG)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf die Gestattung muss bei der zuständigen Stelle erfolgen. Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen beifügen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.
Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.
Fristen
Den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung müssen Sie rechtzeitig (etwa 2 Wochen vorher) stellen.
Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.
Kosten
Hinweise für Schalksmühle
Die Amtshandlung "Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 GastG) fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Die Gebührenfestsetzung ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Für ein durchschnittliches Erlaubnisverfahren (ohne außergewöhnlichen Prüfungs- und Gesprächsbedarf, sowie Komplikationen) beträgt die Verwaltungsgebühr ab 01.01.2019 ca. 998,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
- Betreiben Sie ein Gaststättengewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis (Gestattung), begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig handeln Sie auch, wenn Sie beim Betrieb der Gaststätte über das Gestattete hinausgehen.
- Im Rahmen der Gestattung können jederzeit Auflagen erteilt werden, die von Ihnen umzusetzen sind.
- Wird eine Auflage nicht befolgt, kann ohne Weiteres ein Widerruf der Gestattung erfolgen. Kommen Sie einer Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, begehen Sie ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024