Gaststättengewerbe Gestattung

    Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass beantragen

    Sie möchten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (z.B. Baukantinen) Gastronomie mit Alkoholausschank anbieten? Dann benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung).

    Beschreibung

    Hinweise für Lage

    Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes

    Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist erlaubnispflichtig, sobald alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Die Gaststättenerlaubnis ist sowohl personen- als auch objektbezogen.
    Dies bedeutet, dass eine Gaststättenerlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn

    • eine Gaststätte übernommen wird oder
    • wenn der/die Antragsteller:in bereits eine andere Gaststätte betreibt.

    Wenn ein bestehender Gaststättenbetrieb in unveränderter Form und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll, kann bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Gaststättenerlaubnis mit einer Laufzeit von zunächst drei Monaten ausgestellt werden. Diese Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden.

    Soll dagegen eine neue Gaststätte eröffnet werden oder eine bestehende umgebaut werden, kann keine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werde. Außerdem ist in diesen Fällen zusätzlich eine Baugenehmigung oder die Genehmigung eines Nutzungsänderungsantrages durch die zuständige Bauordnungsbehörde erforderlich.                                                                            

    Falls der/die Inhaber:in einer bestehenden Gaststätte beabsichtigt, diese zu erweitern (zum Beispiel durch eine Außengrastronomie), muss die alte Gaststättenerlaubnis an die neuen Verhältnisse angepasst werden.

    Stellvertretungserlaubnis

    Wer das Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreter:in betreiben will, bedarf nach § 9 Gaststättengesetz einer Stellvertretungserlaubnis. Sie wird dem/der Erlaubnisinhaber:in für eine/n bestimmte/n Stellvertreter:in erteilt und kann befristet werden.

    Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich, um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass der zukünftige Gastwirt die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass er seinen steuerlichen Pflichten nachkommt beziehungsweise in den letzten Jahren nachgekommen ist. Deshalb bedarf es unter anderem der Vorlage einer Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.

    Gestattung, die einmalige Gaststättenerlaubnis:

    Wenn Sie zu einem besonderen Anlass alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung anbieten, benötigen Sie dafür eine einmalige Gaststättenerlaubnis, die so genannte Gestattung.
    Eine Gestattung kann etwa für ein Schützenfest, ein Pfarrfest, eine Einweihung oder ein Jubiläum erteilt werden.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachteam Allgemeine Ordnung, Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lage

    • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
    • gültiger Personalausweis
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • IHK Nachweis (Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetzes)
    • Lagepläne und Grundrisszeichnungen aller gewerblich genutzten Räume
    • Kopie des Pachtvertrages
    • sofern der/die Antragsteller:in eine juristische Person oder Verein ist: Handels-/Vereinsregisterauszug beziehungsweise Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs, sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.
    • bei Ausländern: gültige Aufenthaltserlaubnis (selbständige Tätigkeit muss ausländerrechtlich erlaubt sein)

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lage

    Persönliche Zuverlässigkeit

    • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den/die Geschäftsführer:in nachzuweisen.

    Eignung der Räume und der örtlichen Lage

    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Lage

    Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen.
    Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden.
    Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

    Fristen

    Den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung müssen Sie rechtzeitig (etwa 2 Wochen vorher) stellen.

    Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lage

    Die Erlaubnis muss vor Aufnahme des Gaststättenbetriebes erteilt sein.
    Die Bearbeitungsdauer beträgt durchschnittlich vier Wochen. Bitte berücksichtigen Sie diesen Zeitraum bei Ihren Planungen.

    Kosten

    Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lage

    Wann benötigen Sie keine Gaststättenerlaubnis?
    Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

    1. alkoholfreie Getränke
    2. unentgeltliche Kostproben
    3. zubereitete Speisen oder
    4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    verabreicht.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Lage

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de