Gaststättengewerbe Gestattung

    Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass beantragen

    Sie möchten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (z.B. Baukantinen) Gastronomie mit Alkoholausschank anbieten? Dann benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung).

    Beschreibung

    Hinweise für Rheinbach

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

    Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

    Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, in der

    • alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und
    • die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist

    benötigen Sie eine Gaststättenkonzession.

    Neben den Gaststättenkonzessionen können bei erlaubnisbedürftigen Gaststättentätigkeiten aus besonderen Anlässen, z.B. bei Vereinsfesten, unter erleichterten Voraussetzungen Gestattungen erteilt werden.

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 01.03.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Rheinbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Schweigelstraße 23

    53359 Rheinbach

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Schweigelstraße 23

    53359 Rheinbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02226 917-358

    Fax: 02226 917-140

    E-Mail: buergerbuero@stadt-rheinbach.de

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rheinbach

    • Antrag (wird bei Vorsprache ausgehändigt)
    • Bauzeichnungen (Grundriss / Schnitt / Lageplan) der Gaststättenräume, jeweils in dreifacher Ausfertigung
    • Pachtvertrag / Mietvertrag über die Gaststättenräume in Kopie
    • Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes (Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, Bonner Talweg 17, 53113 Bonn, Telefon: 0228 - 22840)
    • Führungszeugnis der Belegart "O" (für Behörden)
    • Gewerbezentralregisterauszug (für Behörden)
    • Personalausweis / Reisepass
    • Gesellschaftervertrag und Auszug aus dem Handelsregister (nur bei juristischen Personen)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts
    • Im Einzelnen können noch gesonderte Unterlagen notwendig sein, die Ihnen bei der persönlichen Vorsprache erläutert werden.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rheinbach

    persönliche Zuverlässigkeit

    • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

    Eignung der Räume und der örtlichen Lage

    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rheinbach

    Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

    Fristen

    Den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung müssen Sie rechtzeitig (etwa 2 Wochen vorher) stellen.

    Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.

    Kosten

    Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Betreiben Sie ein Gaststättengewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis (Gestattung), begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig handeln Sie auch, wenn Sie beim Betrieb der Gaststätte über das Gestattete hinausgehen.
    • Im Rahmen der Gestattung können jederzeit Auflagen erteilt werden, die von Ihnen umzusetzen sind.
    • Wird eine Auflage nicht befolgt, kann ohne Weiteres ein Widerruf der Gestattung erfolgen. Kommen Sie einer Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, begehen Sie ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Rheinbach

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de