Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass beantragen
Hinweise für Monschau
Sie möchten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (z.B. Baukantinen) Gastronomie mit Alkoholausschank anbieten? Dann benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung).
Beschreibung
Hinweise für Monschau
1. Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
- wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen.
2. Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen.
3. Für eine Schankwirtschaft beziehungsweise eine Speisewirtschaft, in der üblicherweise auch Getränke ausgeschenkt werden, benötigen Sie also nur dann eine Erlaubnis, wenn es sich um alkoholische Getränke handelt.
4. Die Gaststättenkonzession können Sie erhalten als
- Neukonzession,
- Konzession nach Umbauten oder
- Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch eine Stellvertretung.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Monschau
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)
- gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)
- bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug
- bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages
- bei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Bescheinigung in Steuersachen)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde)
- Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des Amtsgerichtes unter www.vollstreckungsportal.de
- Auskunft von der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und/oder bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde)
- Kopie des Pacht- oder Mietvertrages (ggf. Untermietvertrag incl. Einverständniserklärung des Hauptvermieters) mit den Unterschriften aller Vertragsparteien bzw. Eigentumsnachweis
- bei Außengastronomie auf öffentlicher Fläche die Genehmigung des Straßen-Cafés-> Link Dienstleistung, Sondernutzung
- einwandfreie Grundrisszeichnungen mit allen Betriebs- und Nebenräumen (durch Rotumrandung kenntlich gemacht) in DIN A 4 Format unter Angabe der m²-Flächen
- Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung der notwendigen gaststättenrechtlichen Kenntnisse oder der Nachweis über die Berufsausbildung im Lebensmittel- oder Gaststättengewerbe
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis (nur bei der Verabreichung von Speisen)
Informationen zu den notwendigen Unterlagen:
- Bei der Antragstellung von juristischen Personen sind die Unterlagen sowohl für die/den gesetzlichen Vertreter/in als auch für die juristische Person vorzulegen.
- Die Unterlagen Nr. 4 - 7 dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Formulare
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- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
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Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie
- persönlich zuverlässig sein,
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis für Behörden)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Ihre fachliche Eignung nachweisen
- Unterrichtung gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) i.V.m. deren Anlage 3
Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besuchern und Beschäftigten nachweisen. Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 12 Gaststättengesetz (GastG)
Verfahrensablauf
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Der Antrag auf die Gestattung muss bei der zuständigen Stelle erfolgen. Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen beifügen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.
Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.
Fristen
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Den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung müssen Sie rechtzeitig (etwa 2 Wochen vorher) stellen.
Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.
Kosten
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Bei Neuerrichtung oder Übernahme eines Gaststättenbetriebes:
- natürliche Person: bis zu 3.500 €
- juristische Person mit einem gesetzl. Vertreter bis zu 3.500 €
Bei Neuerrichtung oder Übernahme eines Gaststättenbetriebes mit besonderer Betriebsart:
- natürliche Person: bis zu 3.500 €
Bei Erlaubnisverfahren mit besonderem Umfang: Einzelfallberechnung (höchstens 3.500 €)
Bei Übernahme eines bestehenden Betriebes (vorläufige Erlaubnis): zusätzlich 200 €
Bei Änderung/Erweiterung einer Gaststättenerlaubnis:
- Verfahren mit besonderem Aufwand: Einzelfallberechnung
- Wechsel der oder des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen: 350 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
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- Betreiben Sie ein Gaststättengewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis (Gestattung), begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig handeln Sie auch, wenn Sie beim Betrieb der Gaststätte über das Gestattete hinausgehen.
- Im Rahmen der Gestattung können jederzeit Auflagen erteilt werden, die von Ihnen umzusetzen sind.
- Wird eine Auflage nicht befolgt, kann ohne Weiteres ein Widerruf der Gestattung erfolgen. Kommen Sie einer Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, begehen Sie ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024
Stichwörter
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