Gaststättengewerbe Gestattung

    Gaststättengewerbe

    Sie möchten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (z.B. Baukantinen) Gastronomie mit Alkoholausschank anbieten? Dann benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung).

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Wenn Sie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Sie benötigen jedoch nicht für jede Tätigkeit im Gaststättengewerbe eine Erlaubnis.

    Grundsätzlich gilt: Sobald Sie alkoholische Getränke ausschenken wollen, ist die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich.

    Möchten Sie eine bereits bestehende Gaststätte übernehmen oder einen neuen Gaststättenbetrieb eröffnen und alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen wollen, dann benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.

    Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. Für bestimmte Maßnahmen ist von dort ebenfalls eine Erlaubnis zu erteilen. War der Betrieb vielleicht vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Gaststätte betrieben werden, ist diese Nutzungsänderung zu genehmigen. Es empfiehlt sich daher, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären.

    Bei lebensmittelrechtlichen Fragen kann die Kreisverwaltung, Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Auskunft geben. Diese Behörde wird im Genehmigungsverfahren ebenfalls um Stellungnahme zu Ihrem Betrieb gebeten.

    Den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis bei änderungsfreier Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes sollten Sie etwa einen Monat vor Eröffnung des Gewerbes stellen. Es besteht für Sie hier die Möglichkeit, eine auf höchstens drei Monate befristete vorläufige Erlaubnis zu beantragen, um eine schnelle Übernahme der Gaststätte zu gewährleisten. Bitte beachten Sie aber, dass auch hier bestimmte Unterlagen (Punkt 1 bis 7 der untenstehenden Liste) vor Erteilung der vorläufigen Erlaubnis vorliegen müssen.

    Bei Neueinrichtungen ist eine längere Bearbeitungszeit einzuplanen. Da  im Gaststättengewerbe diverse rechtliche Vorgaben aus den Bereichen Bauordnung, Nichtraucherschutz, Jugendschutz, Hygienerecht u.a. zu beachten sind,  empfiehlt es sich, in der Planungs- und Vorbereitungsphase mit den hier genannten Ansprechpersonen des Ordnungsamtes persönlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.

    Vor Erteilung der Erlaubnis ist Ihre gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit zu prüfen.

    Folgende Unterlagen werden hierfür benötigt:
    1. Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
    2. Pass oder Personalausweis      
    3. Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    4. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt)
    5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt)
    6. Fotokopie des Pacht-/Unterpachtvertrages (falls nicht Eigentum)
    7. Nur bei Verabreichung von Speisen: Fotokopie der Teilnahmebescheinigung über die Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (Gesundheitsamt)
    8. Auskunft aus dem Schuldnerregister (online anzufordern www.vollstreckungsportal.de)
    9. Örtlicher Lageplan des Betriebsgrundstückes im Maßstab 1: 1000 oder 1:1500, 5-fach
    10. Grundrisszeichnungen von den Betriebsräumen im Maßstab 1: 100 (Betriebsräume, einschl. evtl. genutzter Kellerräume, z.B. Bierkeller, sind auf den Grundrisszeichnungen rot zu umranden.), 5-fach
    11. Nachweis über die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren der Industrie- und Handelskammer

    Falls eine juristische Person Antragstellerin ist, sind die genannten Unterlagen und eine Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf. Gesellschaftervertrag) von allen in der Gesellschaft vertretungsberechtigten Geschäftsführern vorzulegen und des Weiteren für die juristische Person  die Unterlagen zu den Punkten 3., 5. und 8.  sofern es sich nicht um eine neugegründete Firma handelt.

    Die Eröffnung Ihres Gaststättenbetriebes darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Erlaubnis (vorläufige oder endgültige) durch die Ordnungsbehörde erteilt wurde.

    Gebühren
    • Erteilung der endgültigen Erlaubnis: je nach Verwaltungsaufwand 100 bis 1.200 Euro
    • Erteilung der vorläufigen Erlaubnis: je nach Verwaltungsaufwand 25 bis 250 Euro

    Zu besonderen Anlässen (z. B. Volksfeste, Schützenfeste und Sportveranstaltungen) kann der Ausschank von alkoholischen Getränken unter erleichterten Voraussetzungen in Form einer Gestattung vorübergehend auf Widerruf genehmigt werden.

    Besondere Anlässe sind immer nur kurzzeitige Ereignisse.

    Für die Abgabe von Speisen und/oder alkoholfreien Getränken müssen Sie keine Erlaubnis beantragen.

    Das Erlaubnisverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Antrag ist daher schriftlich, spätestens 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu stellen.

    Eventuell benötigen Sie für die geplante Veranstaltung auch noch weitere Erlaubnisse. Dies kann der Fall sein, wenn zusätzlich Musik abgespielt, eine Life-Band auftritt, Sie ein Festzelt aufbauen wollen und möglicherweise öffentliche Verkehrsfläche für Ihre Veranstaltung in Anspruch nehmen. 

    Gebühren
    • Je nach Verwaltungsaufwand 25 bis 200 Euro

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2022

    Sprache

    Deutsch

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Wesel

    Adresse

    Hausanschrift

    Klever-Tor-Platz 1

    46483 Wesel

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Aufenthaltstitel, wenn der Antragssteller Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes ist.
    • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister

    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung ein.  

    • Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG

    Bei wiederholter Antragstellung ist die Vorlage einer Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation (Bestätigung durch die IHK) erforderlich.  

    • Führungszeugnis nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist. Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde; Belegart 0). Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, sie wird direkt der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde übersandt.

    Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.  

    • Gewerbezentralregisterauszug natürliche Person. Nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9).

    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, sie wird direkt der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde übersandt. Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.  

    • Gewerbezentralregisterauszug juristische Person

    Nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.

    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)

    Die Auskunft ist bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde zu beantragen. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.

    • Benennung der zeitlich befristeten Veranstaltung/des zeitlich befristeten Anlasses mit Angaben zur genutzten Fläche (Lageplan, Grundriss der Schankfläche).

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein,
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis für Behörden)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen
    • Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) i.V.m. deren Anlage 3

    Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besuchern und Beschäftigten nachweisen. Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 12 Gaststättengesetz (GastG) 

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf die Gestattung muss bei der zuständigen Stelle erfolgen. Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen beifügen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

    Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.

    Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.

    Fristen

    Den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung müssen Sie rechtzeitig (etwa 2 Wochen vorher) stellen.

    Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.

    Kosten

    Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Betreiben Sie ein Gaststättengewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis (Gestattung), begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig handeln Sie auch, wenn Sie beim Betrieb der Gaststätte über das Gestattete hinausgehen.
    • Im Rahmen der Gestattung können jederzeit Auflagen erteilt werden, die von Ihnen umzusetzen sind.
    • Wird eine Auflage nicht befolgt, kann ohne Weiteres ein Widerruf der Gestattung erfolgen. Kommen Sie einer Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, begehen Sie ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de