Gaststättengewerbe Gestattung

    Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Sie möchten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (z.B. Baukantinen) Gastronomie mit Alkoholausschank anbieten? Dann benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung).

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Es wird keine gaststättenrechtliche Erlaubnis benötigt, wenn

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen an Hausgäste verabreicht werden (§ 2 Absatz 2 Gaststättengesetz).

    Für diese erlaubnisfreien Gaststättenbetriebe sind lediglich die entsprechenden Gewerbemeldungen vorzunehmen.  

    Link zur Gewerbeanmeldung             Link zur Gewerbeummeldung                 Link zur Gewerbeabmeldung

    Für die Abgabe von alkoholischen Getränken zum sofortigen Verzehr vor Ort (in einer Gaststätte, Trinkhalle, Imbiss oder ähnlichem) wird eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz benötigt. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen und erfordert die Zuverlässigkeit der Betreibenden gemäß dem Gaststättengesetz. Die Räumlichkeiten müssen ebenfalls für diese Tätigkeit geeignet sein, und es können zusätzliche Genehmigungen erforderlich sein, wie z.B. eine Baugenehmigung.

    Bei der Antragsstellung ist ein Gebührenvorschuss von 600,00  € zu zahlen. Dann erst kann ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. Welche notwendigen Unterlagen eingereicht werden müssen können Sie der Seite weiter unten entnehmen.

    Die endgültige Gaststättenerlaubnis wird erst nach Abschluss des verwaltungsrechtlichen Prüfverfahrens erteilt. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ca. 8 bis 10 Wochen ab dem Tag der Antragsstellung.

    Mit dem Alkoholausschank in der Gaststätte darf erst dann begonnen werden, wenn Sie im Besitz einer vorläufigen bzw. endgültigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis sind. Sobald das Gewerbe angemeldet ist dürfen Sie auch ohne Alkoholausschank die Gaststätte eröffnen.

    Für die kurzfristige Übernahme eines bestehenden Betriebes kann eine vorläufige Erlaubnis für drei Monate erteilt werden. Die Voraussetzungen für diese Erlaubnis sind die gleichen wie bei einer endgültigen Erlaubnis (ausgenommen des Miet-/Pachtvertrages, der IHK Schulung und dem Gesundheitszeugnis). 

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbearbeitung Gaststätten und Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Rathaus 1

    41751 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 13.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Viersen

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Rathaus 1

    41751 Viersen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Viersen

    ausgefüllter Antrag (Achtung: Unterscheidung ob private oder juristische Person beachten), Führungszeugnis der Belegart "O" (für die Privatperson o. alle Geschäftsführer*innen), Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach Belegart 9 (für die Privatperson, alle Geschäftsführer*innen und juristische Person), Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (für die Privatperson, alle Geschäftsführer*innen und juristische Person), Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse (für die Privatperson, alle Geschäftsführer*innen und juristische Person), ausgefüllter Vordruck "Beschreibung der Räume", drei Grundrisszeichnungen der Gaststätte (von allen dazugehörigen Räumen), Miet- bzw. Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis, Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK), Kopie der Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis)

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein,
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis für Behörden)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen
    • Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) i.V.m. deren Anlage 3

    Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besuchern und Beschäftigten nachweisen. Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 12 Gaststättengesetz (GastG) 

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf die Gestattung muss bei der zuständigen Stelle erfolgen. Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen beifügen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

    Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.

    Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.

    Fristen

    Den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung müssen Sie rechtzeitig (etwa 2 Wochen vorher) stellen.

    Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.

    Kosten

    Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Betreiben Sie ein Gaststättengewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis (Gestattung), begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig handeln Sie auch, wenn Sie beim Betrieb der Gaststätte über das Gestattete hinausgehen.
    • Im Rahmen der Gestattung können jederzeit Auflagen erteilt werden, die von Ihnen umzusetzen sind.
    • Wird eine Auflage nicht befolgt, kann ohne Weiteres ein Widerruf der Gestattung erfolgen. Kommen Sie einer Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, begehen Sie ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Viersen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de