Bestellung zum BezirksschornsteinfegerOnline erledigen

    Bezirksschornsteinfeger werden

    Sie möchten eine Bevollmächtigung zum Bezirksschornsteinfeger erhalten? Dafür müssen Sie von der zuständigen Behörde bestellt werden. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Gütersloh

    Der Kreis Gütersloh übt die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kreisgebiet Gütersloh aus. Zur Zeit sind im Kreisgebiet 34 Kehrbezirke eingerichtet. Den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger können Sie auf der Internetseite der Schornsteinfegerinnung unter www.schornsteinfeger-owl.de ermitteln.

    Durch die im Januar 2013 eingetretenen Änderungen im Schornsteinfegerrecht ist das Monopol der Bezirksschornsteinfeger weitgehend aufgehoben wurden. Es besteht nur noch ein eingeschränkter hoheitlicher Bereich.

    Folgende hoheitliche Tätigkeiten dürfen nur von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden:

    • Erlass eines Feuerstättenbescheides
    • Durchführung der Feuerstättenschau
    • Prüfung der Brand- und Feuersicherheit
    • Bauabnahmen nach Landesrecht

    Bei den sogenannten freien Schornsteinfegerarbeiten steht es dem Eigentümer frei, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit den anfallenden Reinigungen, Überprüfungen und Messungen an den Feuerstätten zu beauftragen. Die Gebühren für die freien Schornsteinfegerarbeiten sind nicht staatlich festgelegt und können daher ggfs. Verhandelt werden.

    Der Eigentümer ist verpflichtet, die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten fristgerecht zu veranlassen und

    • die Durchführung innerhalb von 14 Tagen nach dem im Feuerstättenbescheid festgelegten Termin dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen.

    Hierbei sollten Sie beachten, dass Sie nur einen Schornsteinfeger beauftragen dürfen, der in dem beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Berlin geführten Schornsteinfegerregister auf der Internetseite https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/sf-suche/ registriert ist.

    Einzelheiten zu den Regelungen können sie dem Informationsblatt (siehe unten) entnehmen.

    Für Fragen zu Ihrer Gebührenrechnung ist zunächst der bevollmächtigten. Bezirksschornsteinfeger der richtige Ansprechpartner. Im Einzelfall ist eine Auskunft hierzu auch hier erhältlich.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_7e24d1814b1aba37e0bc84c5a92894d3

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    6.1.1: Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5241 85-0

    Fax: +49 5241 85-2233

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

    • die schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,
    • den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
    • den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
    • die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
    • die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
    • die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
    • die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin
      • strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,
      • ein gerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder
      • ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist,
    • die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Bezirke und
    • den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Um zum Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen

    • Ihre Eignung,
    • Ihre Befähigung und
    • Ihr fachliche Leistung nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Gütersloh

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern vor.

    Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen. Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.

    Fristen

    Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

    Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Hinweise für Gütersloh

    Die Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten werden nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung-KÜO) vom 16.06.2009 erhoben (bundeseinheitlich geregelt).

    Der aktuelle Arbeitswert (AW) für die hoheitlichen Arbeitsleistungen beträgt nach § 6 Absatz 2 KÜO derzeit 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die jeweiligen Arbeitswerte für die einzelnen Arbeitsleistungen hat der Gesetzgeber in der Anlage 3 der KÜO festgelegt.

    Für den Erlass eines Leistungsbescheides zur Einziehung rückständiger Schornsteinfegergebühren, die Durchsetzung einer verweigerten Feuerstättenschau sowie den Erlass eines Zweitbescheides wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben, für die Anordnung der Ersatzvornahme 150,00 Euro. Die Höhe der vorstehenden Gebühren sind im allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW geregelt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ohne Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dürfen die daran geknüpften hoheitlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Gütersloh

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW am 04.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Gütersloh

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de