Infektionskrankheiten - Meldung, Information und Beratung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Meldepflicht und Meldeformular
Das Infektionsgesetz (IfSG) verpflichtet bestimmte medizinische Berufsgruppen und Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen nach Paragraph 8 des Infektionsschutzgesetzes, den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod eines Patienten an einer der in Paragraph 6 des Infektionsschutzgesetzes benannten Krankheiten dem Gesundheitsamt zu melden.
In gleicher Weise sind Leitungen von Laboratorien verpflichtet, den direkten oder indirekten Nachweis der in Paragraph 7 des Infektionsschutzgesetzes benannten Krankheitserreger zu melden.
Darüber hinaus haben Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen eine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 34 Infektionsschutzgesetz und teilen dem Gesundheitsamt die dort im Gesetz aufgeführten Krankheiten mit.
Wie kann ich melden?
Möchten Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen, verwenden Sie bitte das für Sie entsprechende Formular aus dem Download-/ bzw. Linkbereich und senden dieses per Fax an die zentrale Faxnummer 0281-207-1907.
Möchten Sie lieber über unser Web-Portal eine Meldung an uns senden, dann verwenden Sie bitte dieses Portal über die Internetseite: https://wes-immu.gesundheitsamt-service.de/
Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, richten Sie diese gerne schriftlich an: infektionsschutz@kreis-wesel.de
Ihre Fragen werden so schnell wie möglich beantwortet.
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Die Meldung der Ärzte und Laboratorien müssen die im Paragraph 9 des Infektionsschutzgesetzes genannten Informationen enthalten. Gemeinschaftseinrichtungen sind ebenfalls nach Paragraph 34 Abs. 6 verpflichtet dem Gesundheitsamt personenbezogenen Angaben zu machen.
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Infektionsschutzgesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.
Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von meldepflichtigen Infektionskrankheiten informieren die Mitarbeiter des Fachdienstes Gesundheitswesen über entsprechende Maßnahmen. Es erfolgt die Kontaktaufnahme mit dem Erkrankten oder Erziehungsberechtigten zur Ermittlung der Infektionsquelle sowie Übermittlung von Hinweisen und Erläuterungen über Verhaltensweisen, um weitere Infektionen in Einrichtungen und im privaten wie auch im beruflichen Bereich zu verhindern.
Meldepflichtige Infektionskrankheiten sind z. B.
- Enteritiden (Salmonellen und andere Erreger),
- Hepatitis (Leberentzündung),
- Meningitis (Hirnhautentzündung),
- Masern,
- Diphtherie
- etc.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020
Stichwörter
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