Parkausweis für Schwerbehinderte
Beschreibung
Hinweise für Hamm
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG), Blinde (Bl) und Menschen mit beidseitiger Amelie/Phokomelie (Contergan-Geschädigte) dürfen auf den für sie besonders gekennzeichneten Parkplätzen ihr Fahrzeug abstellen.
Zum Nachweis der Berechtigung dient der blaue Ausweis (Parkerleichterung), der dann im Fahrzeug deutlich sichtbar auszulegen ist. Für die Ausstellung wird ein Lichtbild benötigt.
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte berechtigen darüber hinaus dazu, mit Personenkraftwagen oder Krafträdern
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken
- im Bereich eines Zonenhaltverbotes die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
- an Parkuhren oder Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitlicher Begrenzung
- gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben zu parken
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Die Genehmigung berechtigt allerdings nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist (z.B. im absoluten Haltverbot oder auf Gehwegen).
Den passenden Antrag gibt es hier:
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Ansprechpartner
Abteilung Schwerbehindertenrecht
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02381 17-9494
Fax: 02381 17-109494
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Bürgeramt Bockum-Hövel
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Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 02381 17-9699
Fax: 02381 17-109699
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hamm
Schwerbehindertenausweis
1 Lichtbild
Voraussetzungen
Berechtigte Personenkreise
Behindertenparkausweis "Blau"
- Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen im Sinne des § 229 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX
Behindertenparkausweis "Orange"
- blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. In Nordrhein-Westfalen ist das Merkzeichen B nicht notwendig. Allerdings gelten die Ausweise ohne das Merkzeichen B nur in Nordrhein-Westfalen
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
- Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Hamm
gebührenfrei
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022
Stichwörter
Hinweise für Hamm