Parkerleichterungen Gestattung für SchwerbehinderteOnline erledigen

    Parkausweis für Schwerbehinderte

    Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer*in nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

    Beschreibung

    Hinweise für Petershagen

    Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" oder "BL"?

    Damit haben Sie einen Anspruch auf einen Parkausweis (blauer Parkausweis).

    Sie haben einen Schwerbehindertenausweis ohne die Merkzeichen "aG" oder "BL"?

    Dann haben Sie leider keinen Anspruch auf einen Parkausweis.

    Allerdings können schwerbehinderte Personen bestimmter Gruppen dennoch Parkerleichterungen erhalten (orangener Parkausweis). Wir prüfen für Sie die Voraussetzungen, wenn Sie einen formlosen Antrag stellen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_c3179aa7b2acd664228307b7ee5fa800

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    Fax: 05702 822-298

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Petershagen

    Für Parkausweise mit Merkzeichen "aG" oder "BL":

    • einen mündlichen oder formlosen schriftlichen Antrag
    • eine Kopie des Schwerbehindertenausweises
    • ein Foto
    • bei einer Verlängerung des Parkausweises brauchen wir zusätzlich den abgelaufenen Parkausweis sowie die ausgehändigte Ausnahmegenehmigung

    Für Parkerleichterungen ohne Merkzeichen "aG" oder "BL":

    • einen mündlichen oder formlosen schriftlichen Antrag
    • eine Kopie des Schwerbehindertenausweises

    Voraussetzungen

    Berechtigte Personenkreise

    Behindertenparkausweis "Blau"

    • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen im Sinne des § 229 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX

     

    Behindertenparkausweis "Orange"

    • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
    • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
    • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. In Nordrhein-Westfalen ist das Merkzeichen B nicht notwendig. Allerdings gelten die Ausweise ohne das Merkzeichen B nur in Nordrhein-Westfalen
    • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
    • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
    • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Petershagen

    Die Beantragung eines Schwerbehindertenparkausweises ist gebührenfrei.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Petershagen

    Für Personen, die keinen Schwerbehindertenausweis besitzen, aber vorübergehend auf einen Behindertenparkplatz mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrer" angewiesen sind, kann für eine Dauer von bis zu 6 Monaten ein Parkausweis erteilt werden.

    Wer hat einen Anspruch?

    Personen, die in Folge einer Operation, auf Grund einer Verletzung bis zu einer anstehenden Operation oder während einer Chemotherapie aus ärztlicher Sicht außergewöhnlich gehbehindert sind.

    Was sind das für Parkerleichterungen?

    • Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen
      außerdem:
    • An Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
    • Im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden.
    • An Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden.
    • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden.
    • An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden.
    • Auf Parkplätzen für Bewohner darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
    • In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen - ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern - geparkt werden.

    Voraussetzung ist, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

    Wo gilt dieser Parkausweis?
    Dieser Parkausweis gilt europaweit und berechtigt unter anderem zum Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrer". Die weiteren Ausnahmetatbestände können Sie aus der Ihnen ausgehändigten Genehmigung ersehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Petershagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de