Parkausweis für Schwerbehinderte
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Wenn Sie eine Behinderung haben, können Sie einen Antrag auf einen Parkausweis oder eine Befreiung beim Kreis Herford oder der für Sie zuständigen Behörde stellen.
Wenn Sie in Löhne wohnen, beantragen Sie den Parkausweis oder die Befreiung im Rathaus der Stadt Löhne. Sie brauchen nicht persönlich vorbeizukommen, der Antrag kann schriftlich gestellt werden. Nachdem wir Ihren Antrag bearbeitet haben, erhalten Sie Ihren Parkausweis. Auf diesem sehen Sie, welche Parkerleichterung er beinhaltet.
Sie haben einen Schwerbehindertenausweis ohne die Merkzeichen "aG" oder "BL"?
Dann haben Sie leider keinen Anspruch auf einen Parkausweis.
Allerdings können schwerbehinderte Personen Parkerleichterungen erhalten. Wir prüfen für Sie die Voraussetzungen, wenn Sie einen formlosen Antrag stellen. Legen Sie bitte eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises bei.
Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" oder "BL", weil Sie zum Beispiel eine beidseitige Amelie oder Phokomelie oder eine vergleichbare Funktionseinschränkung haben?
Damit haben Sie einen Anspruch auf einen Parkausweis.
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Ansprechpartner
32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 05732 100-9602
E-Mail: ordnungsamt@loehne.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Löhne
blauer Parkausweis / Parkplakette
- Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "aG" oder "BL" des Versorgungsamtes (Kreis Herford)
- Personalausweis oder Reisepass
- Lichtbild (35 mm x 45 mm) (das Selbstbedienungsterminal im Wartebereich des Bürgerbüros kann dafür nicht genutzt werden, da dieses die Bilder nur online zur Verfügung stellt)
oranger Parkausweis
- Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "G", einen Grad der Behinderung von mindestens 70 und Stellungnahme des Kreises Herford, Team Schwerbehinderung
- Personalausweis oder Reisepass
- Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 (Stellungnahme des Kreises Herford, Team Schwerbehinderung erforderlich)
- Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70 (Stellungnahme des Kreises Herford, Team Schwerbehinderung erforderlich)
Bei einer Verlängerung des Parkausweises müssen zudem der abgelaufene Parkausweis sowie die ausgehändigte Ausnahmegenehmigung eingereicht werden.
Voraussetzungen
Berechtigte Personenkreise
Behindertenparkausweis "Blau"
- Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen im Sinne des § 229 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX
Behindertenparkausweis "Orange"
- blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. In Nordrhein-Westfalen ist das Merkzeichen B nicht notwendig. Allerdings gelten die Ausweise ohne das Merkzeichen B nur in Nordrhein-Westfalen
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
- Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Löhne
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, Erlasse
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Löhne
Die orangene Parkerleichterung berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet Ihnen jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken.
Weitere Informationen
Hinweise für Löhne
Verkehrsanordnungen und Ausnahmegenehmigungen (hierzu zählen auch Parkausweise) erteilt gemäß §§ 45, 46 Straßenverkehrsordnung die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde. Für die Stadt Löhne ist dies das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung.
Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" oder "BL", weil Sie zum Beispiel eine beidseitige Amelie oder Phokomelie oder eine vergleichbare Funktionseinschränkung haben?
Damit haben Sie einen Anspruch auf einen blauen Parkausweis.
Wer hat Anspruch auf einen orangen Parkausweis?
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt
- Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt
- Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind
Über eine Anfrage beim Amt für Soziales des Kreises Minden-Lübbecke wird geprüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Die Vorlage eines ärztliches Attest ist deshalb nicht erforderlich.
Welche Parkerleichterungen sind mit dem orangen Parkausweis verbunden?
- An Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
- Im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden.
- An Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden.
- In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden.
- An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden.
- Auf Parkplätzen für Bewohner darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
- In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen - ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern - geparkt werden.
Voraussetzung ist, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Das Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrer" ist allerdings nicht erlaubt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022
Stichwörter
Hinweise für Löhne