Parkerleichterungen Gestattung für SchwerbehinderteOnline erledigen

    Parkausweis für Schwerbehinderte

    Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer*in nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

    Beschreibung

    Hinweise für Herford

    Bürgerinnen und Bürger mit einer Schwerbehinderung können auf Antrag Parkerleichterungen erhalten.

    Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) und/oder "Bl" (blind) können einen EU-einheitlichen Parkausweis (blau) beantragen.

    Sollten Sie nicht über diese Merkzeichen verfügen, besteht die Möglichkeit, eine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (oranger Parkausweis "aG light") zu beantragen (nähere Informationen siehe Voraussetzungen). Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den orangen Parkausweis vorliegen, wird eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Kreises Herford eingeholt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 18.01.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    32052 Herford

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Herford

    Für Parkausweise mit Merkzeichen "aG" oder "Bl" benötigen wir:

    • eine beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises
    • ein Foto
    • bei einer Verlängerung des Parkausweises brauchen wir zusätzlich den abgelaufenen Parkausweis per Post zurück

    Für Parkausweise ohne Merkzeichen "aG" oder "Bl" benötigen wir:

    • eine beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises
    • bei einer Verlängerung des Parkausweises brauchen wir zusätzlich den abgelaufenen Parkausweis per Post zurück

    Voraussetzungen

    Berechtigte Personenkreise

    Behindertenparkausweis "Blau"

    • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen im Sinne des § 229 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX

     

    Behindertenparkausweis "Orange"

    • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
    • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
    • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. In Nordrhein-Westfalen ist das Merkzeichen B nicht notwendig. Allerdings gelten die Ausweise ohne das Merkzeichen B nur in Nordrhein-Westfalen
    • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
    • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
    • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Herford

    Der Parkausweis für Behinderte ist gebührenfrei.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Herford

    Welche Parkerleichterungen kann man in Anspruch nehmen?

    • Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen (gilt nur für den blauen Parkausweis)

    • An Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
    • Im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden.
    • An Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden.
    • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden.
    • An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden.
    • Auf Parkplätzen für Bewohner darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
    • In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen - ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern - geparkt werden.

    Voraussetzung ist, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
    Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Herford

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de