Parkerleichterungen Gestattung für Schwerbehinderte

    Parkausweis für Schwerbehinderte

    Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer*in nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

    Beschreibung

    Hinweise für Gütersloh

    Blauer Parkausweis mit Rollstuhlfahrer-Symbol (gilt in der EU):

    Schwerbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis können mit bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen kostenfreien europäischen blauen Parkausweis erhalten. Der blaue Parkausweis berechtigt zum Beispiel zum Parken auf Behindertenparkplätzen, im eingeschränkten Halteverbot, auf Anwohnerparkplätzen oder an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr.

    Voraussetzungen sind:

    1. gültiger Schwerbehinderten-Ausweis und

    2. außergewöhnliche Gehbehinderung mit Merkzeichen ‚aG‘ im Schwerbehindertenausweis oder

    Blindheit mit Merkzeichen ‚Bl‘ im Schwerbehindertenausweis oder beidseitige Amelie oder Phokomelie bzw. vergleichbare Funktionseinschränkungen.

    Der blaue Parkausweis ist maximal 5 Jahre gültig und kann bei den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden Ihres Wohnortes oder bei der Abteilung Straßenverkehr des Kreises Gütersloh verlängert werden. Für eine Verlängerung sind der gültige Schwerbehindertenausweis und der abgelaufene Parkausweis mit Ausnahmegenehmigung vorzulegen.

    Orangener Parkausweis (gilt in Deutschland):

    In seltenen Ausnahmefällen mit ganz spezifischen Einschränkungen kann ein kostenfreier orangener Parkausweis zugeteilt werden.

    Der orangene Parkausweis berechtigt zum Beispiel zum Parken im eingeschränkten Halteverbot, auf Anwohnerparkplätzen oder an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr.

    Voraussetzungen sind:

    1. gültiger Schwerbehinderten-Ausweis und

    2. Merkzeichen G (und ggf. B) und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) oder Merkzeichen G (und ggf. B) und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane oder Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt oder künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

    Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" benötigen für Ihre Fahrzeug keine Feinstaubplakette.

    Detailauskünfte zu blauem oder orangenem Parkausweis erhalten Sie gerne unter 05241/85-1269 oder über die Emailadresse Parkausweise_Schwerbehinderte@kreis-guetersloh.de

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    2.2.4: Verkehrslenkung

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5241 85-1200

    Fax: +49 5241 85-31200

    E-Mail: verkehrssicherung@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
    • für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
    • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)

    Voraussetzungen

    Berechtigte Personenkreise

    Behindertenparkausweis "Blau"

    • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen im Sinne des § 229 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX

     

    Behindertenparkausweis "Orange"

    • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
    • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
    • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. In Nordrhein-Westfalen ist das Merkzeichen B nicht notwendig. Allerdings gelten die Ausweise ohne das Merkzeichen B nur in Nordrhein-Westfalen
    • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
    • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
    • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    kostenlos

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Gütersloh

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de