Parkausweis für Schwerbehinderte
Beschreibung
Hinweise für Warendorf
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde sowie diesen gleichzustellende Personen erhalten auf Antrag einen EU-einheitlichen Lichtbild-Parkausweis.
Das Ministerium für Bau und Verkehr hat mit Erlaß vom 02.Juli 2009 diese Parkerleichterung auf folgende Personenkreise ausgeweitet:
- Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung mit dem Ausweis-Merkzeichen "aG"
- Blinde mit dem Ausweis-Merkzeichen "BI"
- Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie
- Schwerbehinderte mit vergleichbaren Funktionsstörungen.
Die Anträge auf Ausstellung oder Umtausch entsprechender Parkausweise werden in den Rathäusern von der jeweiligen Wohnsitzgemeinde entgegen genommen. Sie können aber auch dem Sozialamt direkt zugesandt werden.
Für die Bürger der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf ist für die Annahme und Bearbeitung ihre Stadtverwaltung zuständig.
Die 4 vorgenannten Städte sind gehalten, bei Anträgen zu Punkt 3. und 4. jeweils die Stellungnahme des Sozialamtes - Abt. Schwerbehindertenrecht - einzuholen. Deswegen wird diese Antragsbearbeitung auch einige Zeit länger in Anspruch nehmen.
Den Berechtigten wird der blaue Parkausweis für EU-Länder (s. oben) ausgestellt.
Rechtsgrundlage
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung - StVO
Formulare
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Warendorf
- Antragsformular (siehe unten)
- Passfoto (bitte auf der Rückseite den Namen und die Anschrift des Antragstellers un den Zusatz "Parkausweis" vermerken
Voraussetzungen
Berechtigte Personenkreise
Behindertenparkausweis "Blau"
- Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen im Sinne des § 229 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX
Behindertenparkausweis "Orange"
- blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. In Nordrhein-Westfalen ist das Merkzeichen B nicht notwendig. Allerdings gelten die Ausweise ohne das Merkzeichen B nur in Nordrhein-Westfalen
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
- Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022
Stichwörter
Hinweise für Warendorf