Parkerleichterungen Gestattung für SchwerbehinderteOnline erledigen

    Parkausweis für Schwerbehinderte

    Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer*in nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

    Beschreibung

    Hinweise für Düren

    Schwerbehinderten Menschen und Blinde können Parkerleichterungen erhalten. Hier sind zwei Arten zu unterscheiden:

    - Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde

    - Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO

    Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde

    Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" oder "Bl" aufweist und Sie in Düren mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, können Sie im Bürgerbüro eine Parkerleichterung (blauer Parkausweis für Schwerbehinderte) erhalten. Dieser Ausweis muss sich dann während des Parkens gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe befinden. Seine Gültigkeitsdauer ist abhängig von der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises und beträgt längstens 5 Jahre.


    Der Parkausweis gilt in allen Staaten der Europäischen Union und gewährt die dort geltenden Parkvergünstigungen für schwerbehinderte Menschen. In Deutschland berechtigt er:

    - auf mit einem Rollstuhlsymbol besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken,

    - an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken (Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe ergeben),

    - im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

    - an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, wo jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

    - in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während dieser Zeiten zu parken,

    - auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,

    - an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung zu parken

    - und in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände zu parken, wenn der übrige Verkehr nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird und in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.  
    Notwendige Unterlagen

    Bitte beachten Sie das im Bürgerbüro der Stadt Düren nur Anträge auf Parkerleichterungen für Personen mit Wohnsitz im Stadtgebiet Düren bearbeitet werden können

    - Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" oder "Bl"

    - ein aktuelles Lichtbild

    - Parkplakette und Ausnahmegenehmigung (nur bei Verlängerung)

     

    Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO

    Schwerbehinderte Menschen, die keine außergewöhnliche Gehbehinderung nach Ziffer 1 haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Form der Parkerleichterung erhalten, nämlich die "Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO" (orangefarbene Plakette).

    Folgende Personengruppen können diese im Bürgerbüro beantragen, wenn sie in Düren mit Hauptwohnsitz gemeldet sind:

    - Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen.

    - Schwerbehinderte Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mind. 80% für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden,

    - Schwerbehinderte Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70% allein für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von mind. 50% für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden.

    - Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 %,

    - Schwerbehinderte Menschen infolge eines künstlichen Darmausgangs und zugleich künstlicher Harnableitung mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70%.

    Die Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_3bae7124e35e804486efff983482af25

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 17.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Einwohnerwesen, Bürgerservice, Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    52349 Düren

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02421 25-2000

    Version

    Technisch geändert am 18.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
    • für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
    • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)

    Voraussetzungen

    Berechtigte Personenkreise

    Behindertenparkausweis "Blau"

    • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen im Sinne des § 229 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX

     

    Behindertenparkausweis "Orange"

    • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
    • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
    • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. In Nordrhein-Westfalen ist das Merkzeichen B nicht notwendig. Allerdings gelten die Ausweise ohne das Merkzeichen B nur in Nordrhein-Westfalen
    • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
    • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
    • Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Düren

    Die Parkerleichterung ist gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Düren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de