Parkausweis für Schwerbehinderte
Beschreibung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu 3 Stunden zu parken. Im Bereich des Zonenhalteverbotes die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
- an Stellen, die durch Zeichen 314 (Parkplatz) und 315 (Parken auf dem Gehweg) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- in Fußgängerzonen, in denen das Ab- oder Entladen für bestimmte Zeit freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken
- an Parkuhren oder Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden zu parken
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die vorgenannten Parkmöglichkeiten dürfen nur durch Personenkraftwagen und Krafträder in Anspruch genommen werden. Die zulässige Höchstparkzeit beträgt 24 Stunden.
Die Berechtigung ist durch einen Ausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, nachzuweisen.
Als Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Der entsprechende Nachweis wird durch die Eintragung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) auf dem vom Versorgungsamt ausgestellten Schwerbehindertenausweis geführt. Der Eintrag "G" (gehbehindert), reicht für die Erteilung eines Parkausweises nicht aus.
In Einzelfällen können auch Ausnahmegenehmigungen ohne den Eintrag " aG " erteilt werden. Dann darf jedoch ein Parkplatz mit dem Rollstuhlfahrersymbol nicht benutzt werden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie durch die zuständige Sachbearbeiterin.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
- Personalausweis/Reisepass
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal " aG " oder " Bl "
- 1 Lichtbild
Voraussetzungen
Berechtigte Personenkreise
Behindertenparkausweis "Blau"
- Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen im Sinne des § 229 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX
Behindertenparkausweis "Orange"
- blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. In Nordrhein-Westfalen ist das Merkzeichen B nicht notwendig. Allerdings gelten die Ausweise ohne das Merkzeichen B nur in Nordrhein-Westfalen
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
- Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022
Stichwörter
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)