Parkausweis für Schwerbehinderte
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Menschen mit Schwerbehinderung, die über das Merkzeichen "aG" für außergewöhnlich gehbehindert oder "Bl" für blind verfügen und Menschen mit beidseitiger Amelie und / oder Phokomelie können bei der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Kleve einen Antrag auf Parkerleichterung - den blauen Parkausweis - stellen.
In bestimmten Einzelfällen können in Nordrhein-Westfalen auch andere Personen eine Parkerleichterung - den orangenen Parkausweis - erhalten (siehe Merkblatt).
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine zeitlich befristete Parkerleichterung zu erhalten, wenn entweder eine vorübergehende Mobilitätseinschränkung oder ein Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung nach den Vorschriften des IX. Sozialgesetzbuches nachgewiesen wurde. In beiden Fällen ist durch den Antragstellenden ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass gesundheitliche Einschränkungen bestehen, die für die Gewährung eines Behindertenparkausweises erforderlich sind. Die Ausstellung einer befristeten Parkerleichterung ist nur einmalig und für maximal sechs Monate möglich.
Auf dieser Seite steht Ihnen das erforderliche Antragsformular sowie ein Merkblatt zum Parkausweis zum Download bereit. Aus dem Antragsformular ergeben sich auch die mit einzureichenden Unterlagen.
Die Städte Emmerich am Rhein, Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve sind im Kreis Kleve verkehrsrechtlich eigenständig tätig. In den betreffenden Fällen (z. B. wenn Sie dort Ihren Wohnsitz oder Betriebssitz haben), richten Sie Ihren Antrag bitte direkt an die dort zuständige Stelle.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kleve
Voraussetzungen
Berechtigte Personenkreise
Behindertenparkausweis "Blau"
- Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen im Sinne des § 229 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX
Behindertenparkausweis "Orange"
- blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. In Nordrhein-Westfalen ist das Merkzeichen B nicht notwendig. Allerdings gelten die Ausweise ohne das Merkzeichen B nur in Nordrhein-Westfalen
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
- Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen sind
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Kleve
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022
Stichwörter
Hinweise für Kleve