Einreichung der Prüfungsberichte von Baubetreuern und/oder Bauträgern nach § 34c GewO
Hinweise für Lippe
Erfahren Sie mehr über den jährlich vorzulegenden Prüfungsbericht nach MaBV
Beschreibung
Hinweise für Lippe
Als Bauträger und/oder Baubetreuer haben Sie die Pflicht, jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen überprüfen zu lassen.
Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den Prüfer aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten.
Geeignete Prüfer zur Erstellung eines derartigen Prüfungsberichtes sind:
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften
Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung Ihrer Mitglieder gehört, sofern
von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
sie die Voraussetzungen des § 63b Absatz 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbstständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden könnten.
Sofern Sie sich als Bauträger und/oder Baubetreuer in einem Berichtszeitraum nicht einschlägig betätigt haben, sind Sie verpflichtet, anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert eine Negativerklärung bei uns einzureichen.
Die Negativerklärung können Sie selbst abgeben, die Einschaltung eines Prüfers ist nicht erforderlich.
Sofern die Erklärung anstelle des Gewerbetreibenden vom Prüfer abgegeben wird, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht beifügen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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ein Prüfungsbericht eines geeigneten Prüfers bzw. einer geeigneten Prüferin, inklusive Prüfvermerk über etwaige Verstöße unter Angabe von Ort und Datum
sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde:
eine Erklärung, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde (Negativerklärung).
Gerne können Sie dafür unser Formular nutzen.
Formulare
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Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Zunächst beauftragen Sie einen anerkannten Prüfer mit der Prüfung der Berufspflichten aus der Makler und Bauträgerverordnung.
- Den erstellten Prüfungsbericht übermitteln Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Aufsichtsbehörde.
- Wenn Sie in dem Berichtsjahr keine Tätigkeit ausgeübt haben, übermitteln Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde eine Negativerklärung.
- Sofern Ihre Aufsichtsbehörde Gebühren für die Überprüfung des Berichts erhebt, erhalten Sie im Anschluss einen Gebührenbescheid.
Fristen
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der Prüfungsbericht muss bis zum 31.12. des Folgejahres vorliegen
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie den Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bis zu dem o. a. Termin der zuständigen Behörde vorlegen; hierfür kann eine Geldbuße verhängt werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.08.2024
Stichwörter
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