Prüfberichte von Baubetreuern und Bauträgern Entgegennahme

    Einreichung der Prüfungsberichte von Baubetreuern und/oder Bauträgern nach § 34c GewO

    Hinweise für Lippe

    Erfahren Sie mehr über den jährlich vorzulegenden Prüfungsbericht nach MaBV

    Beschreibung

    Hinweise für Lippe

    Als Bauträger und/oder Baubetreuer haben Sie die Pflicht, jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen überprüfen zu lassen.
    Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den Prüfer aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten.

    Geeignete Prüfer zur Erstellung eines derartigen Prüfungsberichtes sind:

    • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften

    • Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung Ihrer Mitglieder gehört, sofern

      • von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,

      • sie die Voraussetzungen des § 63b Absatz 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder

      • sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbstständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.

    Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden könnten.

    Sofern Sie sich als Bauträger und/oder Baubetreuer in einem Berichtszeitraum nicht einschlägig betätigt haben, sind Sie verpflichtet, anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert eine Negativerklärung bei uns einzureichen.
    Die Negativerklärung können Sie selbst abgeben, die Einschaltung eines Prüfers ist nicht erforderlich.

    Sofern die Erklärung anstelle des Gewerbetreibenden vom Prüfer abgegeben wird, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht beifügen.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 22.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreis Lippe

    Adresse

    Hausanschrift

    Braunenbrucher Weg 18

    32758 Detmold

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Braunenbrucher Weg 18

    32758 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-0

    E-Mail: info@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lippe

    1. ein Prüfungsbericht eines geeigneten Prüfers bzw. einer geeigneten Prüferin, inklusive Prüfvermerk über etwaige Verstöße unter Angabe von Ort und Datum

    2. sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde:
      eine Erklärung, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde (Negativerklärung).
      Gerne können Sie dafür unser Formular nutzen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Zunächst beauftragen Sie einen anerkannten Prüfer mit der Prüfung der Berufspflichten aus der Makler und Bauträgerverordnung. 
    • Den erstellten Prüfungsbericht übermitteln Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Aufsichtsbehörde. 
    • Wenn Sie in dem Berichtsjahr keine Tätigkeit ausgeübt haben, übermitteln Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde eine Negativerklärung. 
    • Sofern Ihre Aufsichtsbehörde Gebühren für die Überprüfung des Berichts erhebt, erhalten Sie im Anschluss einen Gebührenbescheid. 

    Fristen

    Hinweise für Lippe

    der Prüfungsbericht muss bis zum 31.12. des Folgejahres vorliegen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lippe

    Kosten

    Hinweise für Lippe

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie den Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bis zu dem o. a. Termin der zuständigen Behörde vorlegen; hierfür kann eine Geldbuße verhängt werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Lippe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 13.08.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Lippe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de