Verpflichtenden jährlichen Prüfungsbericht oder Negativerklärung als Bauträger und/oder Baubetreuer einreichen
Als Baubetreuer oder Bauträger müssen Sie jährlich einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen.
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Eine Maklererlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung benötigt, wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Konsumentendarlehen oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von künftigen Erwerbern vorbereiten oder durchführen will oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.
Regelungen für Vermittler von Immobiliendarlehen ab dem 21. März 2016
Was gilt künftig?
Die Vermittlung von Immobiliendarlehen ist weiterhin ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Regelungen hierzu wurden in dem neueingefügten § 34 i der Gewerbeordnung zusammengefasst.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
-Sachkundenachweis für Darlehensvermittler
-umfassende Informationspflicht der Vermittler
-verbessertes Widerrufsrecht
Zuständige Stellen für die Erlaubniserteilung sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) des jeweiligen Bezirks.
Nähere Informationen erhalten Sie von der IHK.
Regelungen für Wohnimmobilienverwalter ab dem 01.08.2018
Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ist erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnispflicht gilt für Wohnungseigentums- und Mietwohnungsverwalter.
Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflicht unter Einschluss der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Gewerbezentralregisterauskunft (jeweils zu beantragen beim Einwohnermeldeamt bzw. Ordnungsamt des Wohnortes)
Bescheinigung in Steuerangelegenheiten (erhältlich beim zuständigen Finanzamt)
Formulare
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Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Zunächst beauftragen Sie einen anerkannten Prüfer mit der Prüfung der Berufspflichten aus der Makler und Bauträgerverordnung.
- Den erstellten Prüfungsbericht übermitteln Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Aufsichtsbehörde.
- Wenn Sie in dem Berichtsjahr keine Tätigkeit ausgeübt haben, übermitteln Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde eine Negativerklärung.
- Sofern Ihre Aufsichtsbehörde Gebühren für die Überprüfung des Berichts erhebt, erhalten Sie im Anschluss einen Gebührenbescheid.
Fristen
Sie müssen den Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres an Ihre zuständige Aufsichtsstelle übermitteln.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Förmliche Antragstellung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.08.2024
Stichwörter
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