Prüfberichte von Baubetreuern und Bauträgern Entgegennahme

    Verpflichtenden jährlichen Prüfungsbericht oder Negativerklärung als Bauträger und/oder Baubetreuer einreichen

    Als Baubetreuer oder Bauträger müssen Sie jährlich einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen.

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Eine Maklererlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung benötigt, wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Konsumentendarlehen oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von künftigen Erwerbern vorbereiten oder durchführen will oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.

    Regelungen für Vermittler von Immobiliendarlehen ab dem 21. März 2016

    Was gilt künftig?     

    Die Vermittlung von Immobiliendarlehen ist weiterhin ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Regelungen hierzu wurden in dem neueingefügten § 34 i der Gewerbeordnung zusammengefasst.

    Die wichtigsten Neuerungen sind:

    -Sachkundenachweis für Darlehensvermittler 

    -umfassende Informationspflicht der Vermittler

    -verbessertes Widerrufsrecht

    Zuständige Stellen für die Erlaubniserteilung sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) des jeweiligen Bezirks.

    Nähere Informationen erhalten Sie von der IHK.

    Regelungen für Wohnimmobilienverwalter ab dem 01.08.2018

    Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ist erlaubnispflichtig.

    Die Erlaubnispflicht gilt für Wohnungseigentums- und Mietwohnungsverwalter.

    Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflicht unter Einschluss der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. 

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 22.08.2022

    Sprache

    Deutsch

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    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgem. Ordnungsrecht / Standesamtaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Kreis Heinsberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Heinsberg

    Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
    Gewerbezentralregisterauskunft (jeweils zu beantragen beim Einwohnermeldeamt bzw. Ordnungsamt des Wohnortes)
    Bescheinigung in Steuerangelegenheiten (erhältlich beim zuständigen Finanzamt)

    Formulare

    Hinweise für Heinsberg

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Heinsberg

    Verfahrensablauf

    • Zunächst beauftragen Sie einen anerkannten Prüfer mit der Prüfung der Berufspflichten aus der Makler und Bauträgerverordnung. 
    • Den erstellten Prüfungsbericht übermitteln Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Aufsichtsbehörde. 
    • Wenn Sie in dem Berichtsjahr keine Tätigkeit ausgeübt haben, übermitteln Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde eine Negativerklärung. 
    • Sofern Ihre Aufsichtsbehörde Gebühren für die Überprüfung des Berichts erhebt, erhalten Sie im Anschluss einen Gebührenbescheid. 

    Fristen

    Sie müssen den Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres an Ihre zuständige Aufsichtsstelle übermitteln.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Heinsberg

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Heinsberg

    Förmliche Antragstellung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Heinsberg

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 13.08.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Heinsberg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de