Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von subsidiärem Schutz
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas Anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Herkunftsland ein Aufenthaltsrecht besteht.
Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländerinnen und Ausländer ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ist nach der Einreise ein längerfristiger Aufenthalt vorgesehen, muss vom Bundesgebiet aus eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erfolgt in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit und dem jeweils vorgesehenen Aufenthaltszweck.
Mögliche Aufenthaltserlaubnisse sind unter anderem:
- Familienzusammenführung
- Studium, Sprachkurse
- Au-pair-Beschäftigung
- Schüleraustausch/Schulbesuch (sonstige Ausbildungszwecke)
- Beschäftigung
- Forschung
- Selbstständige Tätigkeit
- Aufenthalt aus verschiedenen humanitären Gründen
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach dem Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Je nach Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung, des Familiennachzuges, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.
Seit 1. September 2011 werden Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) - im Scheckkarten-Format - ausgestellt. Darin werden unter anderem auch biometrische Merkmale (ein Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge beispielsweise der Nutzung von Onlinediensten genutzt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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In der Regel sind bei Erteilung und Verlängerung folgende Unterlagen vorzulegen:
- gültiger Nationalpass oder Passersatz
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes
- Verdienstbescheinigung
- Mietvertrag
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden.
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die bestandskräftige Anerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG
§ 4 Abs. 1 AsylG
§ 12a AufenthG
§ 9 AufenthG
§ 26 AufenthG
§ 52 Abs. 3 AufenthV
§ 36a AufenthG
§ 44 AufenthG
§ 78 AufenthG
§ 78a AufenthG
Verfahrensablauf
Ihren Aufenthaltstitel müssen Sie in der Regel persönlich beantragen
- Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbehörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
- Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
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Die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sind unterschiedlich je nach Aufenthaltszweck und können auf Nachfrage mitgeteilt werden. Die Höhe kann auch der Aufenthaltsverordnung entnommen werden (§§ 44 bis 54 AufenthV).
Hinweise (Besonderheiten)
Als anerkannter subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen kein Reiseausweisfür Flüchtlinge ausgestellt.
Ihnen kann auf Antrag ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden, wenn Ihnen die Beschaffung eines nationalen Passes nicht zumutbar ist. Einem subsidiär Schutzberechtigten ist eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht per se unzumutbar.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern
Stichwörter
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