Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Sie möchten als Privatperson mit explosionsgefährlichen Stoffen wie z.B. Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver oder Feuerwerkskörpern umgehen?Dann müssen Sie das Sprengstoffgesetz (SprengG) beachten und brauchen eine behördliche Erlaubnis von der zuständigen Behörde!

    Beschreibung

    Hinweise für Kleve

    Wer Sprengstoffe für den privaten Bereich erwerben, lagern und damit umgehen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Die sprengstoffrechtliche Erlaubnis wird Schwarzpulverschützen, Wiederladern von Patronen und Böllerschützen erteilt. Grundsätzlich werden sprengstoffrechtliche Erlaubnisse nur dann erteilt, wenn ein Bedürfnis- und Sachkundenachweis sowie die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen wird.

    Sie finden im Feld rechts auf dieser Seite ein Merkblatt mit weiteren Informationen sowie die passenden Antragsformulare.

    Wer Sprengstoffe für den gewerblichen Gebrauch erwerben, lagern und damit umgehen will, muss sich an die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 55, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211 475-0, Fax 0211 475-9032, E-Mail poststelle@brd.nrw.de wenden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 27.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauerallee 15-23

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85-0

    Version

    Technisch geändert am 21.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kleve

    Mitzubringende Unterlagen Bezeichnung Erforderliche Unterlagen Erteilung Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 34 Abs. 2 der Ersten VO zum SprengG vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular Erklärung über die erforderliche Eignung Beide Vordrucke sind als Download auf der Website verfügbar Erlaubnis gem. § 27 SprengG (Ersterteilung/Neuerteilung) vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (pc-ausfüllbar als Download auf der Website zur Verfügung gestellt) Zeugnis über den erfolgreich abgelegten Befähigungslehrgang Bedürfnisnachweis (z. B. Bescheinigung einer jagdl. oder schießsportlichen Vereinigung, gültiger Jagdschein, ...) evtl. Kopie Jagdschein evtl. Kopie Waffenbesitzkarten Lademengenberechnung (Vordruck als Download auf der Website zur Verfügung gestellt) aktuelle Fotos der Lagerstätte Verlängerung Erlaubnis gem. § 27 SprengG vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (pc-ausfüllbar als Download auf der Website zur Verfügung gestellt) Bedürfnisnachweis (z. B. Bescheinigung einer jagdl. oder schießsportlichen Vereinigung, gültiger Jagdschein, ...) evtl. Kopie Jagdschein evtl. Kopie Waffenbesitzkarten Lademengenberechnung (Vordruck als Download auf der Website zur Verfügung gestellt) Fotos der Lagerstätte nur dann, wenn sich die Lagerstätte zwischenzeitlich geändert hat

    Formulare

    • Formularbezeichnung: Variiert je nach zuständiger Behörde
    • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular:
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Abhängig von der jeweiligen zuständigen Behörde

    Voraussetzungen

    Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie müssen für den Umgang mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich.
    • Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (z. B. Raketenmotoren) das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen über Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt (entfällt bei Pyrotechnik Kategorie F3).
    • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
    • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.

    Sie müssen ein Bedürfnis nachweisen können. Der Nachweis ist zielgruppenspezifisch; Jäger müssen hierfür beispielsweise Ihren Jagdschein einreichen, Sport- und Böllerschützen eine Bescheinigung über Ihre Mitgliedschaft und Teilnahme in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigungen. (Entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren).

    Sie müssen über geeignete Räume zur Aufbewahrung verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kleve

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie als nichtgewerblicher Anwender mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen dürfen, müssen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erteilt bekommen haben.

    • Antragstellung über ein Online-Verfahren oder ein schriftliches Verfahren (bis auf die elektronische Verarbeitung und die Möglichkeit, sich vorher zu identifizieren, laufen die beiden Verfahren identisch ab),
    • Im Online-Verfahren können Sie zwischen einer elektronischen Authentifizierung (ggf. nach Wunsch auch Registrierung im Portal) oder einer Antragstellung als Gast wählen,
    • Ausfüllen der Formulare,
    • Hinzufügen der benötigten (ggf. eingescannten) Unterlagen und Nachweise,
    • Nochmalige Prüfung der Antragsunterlagen,
    • Antrag elektronisch absenden oder Ausdrucken und bei der Behörde einreichen,
    • Die Behörde kontaktiert Sie bei Ihrem Wunsch zur Rücksprache oder Nachfragen und Korrekturen,
    • Die Behörde wird mit Ihnen ggf. einen Termin für ein Gespräch vereinbaren, um die erforderliche persönliche festzustellen,

    Benachrichtigung über die Entscheidung und Zahlungsaufforderung.

    Fristen

    Fristen für Nachreichungen/Rückmeldungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

    Sofern Sie bereits eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen.

    Erfordert ein Antrag die Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Zulassung zu einem Fachkundelehrgang, so kann die zuständige Behörde auf eine erneute Überprüfung verzichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nicht länger als ein Jahr zurück liegt.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Kleve

    Kosten

    Hinweise für Kleve

    Gebühren Bezeichnung Höhe der Gebühr Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 34 Abs. 2 der Ersten VO zum SprengG 100,50 Euro Erlaubnis nach § 27 SprengG (Ersterteilung/Neuerteilung) 217,50 Euro Verlängerung Erlaubnis nach § 27 SprengG 156,50 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Kleve

    Weitere Informationen

    Hinweise für Kleve

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 01.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Kleve

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de