Wahlhelfer oder Wahlhelferin
Beschreibung
Hinweise für Blomberg
Wahlhelferinnen beziehungsweise Wahlhelfer werden am Wahltag als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte zur Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt. Zu ihren Aufgaben zählen beispielsweise die: Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses, Ausgabe der Stimmzettel, Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels, Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses. Die Tätigkeit als Wahlhelferin beziehungsweise Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen Ihr Gesicht während der Ausübung nicht verhüllen. Wahlhelferinnen beziehungsweise Wahlhelfer werden von der Gemeindewahlbehörde bestellt. Bevorzugt werden Wahlhelferinnen beziehungsweise Wahlhelfer, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden. Sie können hierzu aber auch verpflichtet werden. Als ehrenamtlich tätige Wahlhelferin beziehungsweise Wahlhelfer erhalten Sie für Ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung (sogenanntes "Erfrischungsgeld").
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Voraussetzungen
Hinweise für Blomberg
Sie sind selbst wahlberechtigt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läft folgendermaßen ab:
- Bei einer freiwilligen Tätigkeit melden Sie sich beim Wahlamt an.
- Sie können als Wahlheferin beziehungsweise Wahlhelfer auch zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet werden, wenn sich nicht genügend Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer freiwillig melden.
- Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder verpflichtet werden, beruft Sie der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin in den Wahlvorstand.
Weitere Informationen
Hinweise für Blomberg
Andere Wahlhelfende
Neben dem in Wahlämtern eingesetzten Wahlhelfenden gibt es jedoch noch mehr Personen und Organisationen, die sich dafür einsetzen, dass Bürger:innen geholfen wird, an einer anstehenden Wahl teilzunehmen. Dabei handelt es sich um Personen und Organisationen, die Bürger:innen mit Handicap helfen, zur Wahlurne zu gelangen oder per Briefwahl an der Wahl teilzunehmen (z. B. gemeinnützige oder persönliche Transportdienste und -hilfen). Dazu kommen solche, die Software, Internetdienste/-verfahren und andere Medien einsetzen, um der Bürgerschaft in Zusammenhang mit einer Wahl Entscheidungs- und Orientierungshilfen anbieten.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
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