Wahlhelfer oder Wahlhelferin
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Es finden Wahlen oder Abstimmungen statt und Sie möchten helfen?
Eine freiwillige Anmeldung für dieses Ehrenamt ist ganz einfach. Füllen Sie lediglich das Online-Formular aus und klicken anschließend auf "Einreichen". Sie erhalten daraufhin eine automatisch Eingangsbestätigung Ihrer Anmeldung. Einzelheiten zu Schulungen für wahlhelfende Personen und Ihrem Einsatz am Wahltag erhalten Sie über das Berufungsschreiben, welches zeitnah vor einer Wahl versendet wird. Bevor Sie die Anmeldung absenden, überprüfen Sie bitte alle Angaben und machen sich gegebenenfalls für Ihre Unterlagen einen Ausdruck.
Wenn Sie in der Vergangenheit bereits als Wahlhelferin beziehungsweise Wahlhelfer tätig waren und sich nun auch für die nächste Wahl melden möchten, dann teilen Sie uns dies bitte telefonisch oder per E-Mail an wahlamt@loehne.de mit.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit zahlt die Stadt Löhne ein Erfrischungsgeld, die Höhe kann von Wahl zu Wahl variieren.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Löhne
Die Anmeldung kann formlos vorgenommen werden; Sie können sich per Brief, Fax, E-Mail oder Online-Formular - eventuell mit Wünschen bezüglich Einsatzort oder Funktion - melden.
Voraussetzungen
Hinweise für Löhne
Sie müssen für die entsprechende Wahl oder Abstimmung wahlberechtigt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Löhne
Wahlgesetze
- Europäisches Wahlgesetz (EuWG),
- Europawahlordnung (EuWO),
- Bundeswahlgesetz (BWG),
- Bundeswahlordnung (BWO),
- Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW),
- Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen (LWO NRW),
- Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW),
- Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW),
- Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW),
- Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen (KWahlO NRW)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läft folgendermaßen ab:
- Bei einer freiwilligen Tätigkeit melden Sie sich beim Wahlamt an.
- Sie können als Wahlheferin beziehungsweise Wahlhelfer auch zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet werden, wenn sich nicht genügend Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer freiwillig melden.
- Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder verpflichtet werden, beruft Sie der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin in den Wahlvorstand.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
Hinweise für Löhne