Wahlhelfer oder Wahlhelferin
Beschreibung
Hinweise für Metelen
Für die Wahlen in der Gemeinde Metelen helfen die Wahlhelfer:innen am Wahltag für einen reibungslosen Ablauf des Wahlprozesses. Sie sind sowohl für das Urnenwahlgeschäft, als auch für die Briefwahlauszählungen verantwortlich. Sie bilden bei Wahlen den Wahlvorstand, der die Wahl beobachtet und die Wahlzettel auszählt. Sie werden von der kommunalen Wahlbehörde bestimmt. Wahlvorstände bestehen für jeden Wahlraum aus
- einer/einem Wahlvorsteher:in,
- einer/einem stellvertretenden Wahlvorsteher:in und
- aus weiteren drei bis sieben Beisitzern.
Ein Wahlvorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
- Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
- Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses
- Überprüfung von Wahlscheinen
- Ausgabe des Stimmzettels
- Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
- Gegebenenfalls Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wähler:innen mit Behinderung
- Zählung der Wähler
- Zählung der Stimmen
- Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Rahmen einer sogenannten Schnellmeldung, die an die Gemeindebehörde weitergeleitet wird
- Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist.
Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahllokale um 8:00 Uhr Vorbereitungen treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahllokale geöffnet. Die Wahlhelfer:innen sind in zwei Schichten tätig:
- Vormittags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr
- Nachmittags von 12.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Danach folgt die Auszählung mit dem gesamten Wahlvorstand. Diese kann - je nach Umfang der Wahl - einige Stunden dauern.
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Ansprechpartner
Voraussetzungen
Hinweise für Metelen
Das Ehrenamt als Wahlhelfer:in für Bundestagswahlen dürfen alle Bürger:innen übernehmen, wenn Sie
- deutsche Staatsangehörigkeit inne haben,
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Metelen gemeldet
- und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Voraussetzungen für das Ehrenamt für Landtagswahlen:
- deutsche Staatsangehörigkeit,
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet,
- seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen gemeldet
- und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Das Ehrenamt als Wahlhelfer:in für Kommunalwahlen dürfen folgende alle Bürger:innen übernehmen
- mit deutscher Staatsangehörigkeit oder einer Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
- die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Metelen mit Hauptwohnsitz gemeldet
- und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Metelen
Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Sie sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.
Beschäftigte von Behörden und öffentlichen Stellen können von Ihren Dienststellen benannt werden. Die öffentlichen Stellen können sogar nach entsprechendem Ersuchen der/des Bürgermeister:in verpflichtet werden, aus dem Kreis der Beschäftigten Wahlhelfer:innen zu benennen. Diese müssen nicht zwingend in der anfragenden Kommune ihren Wohnsitz haben.
Personenbezogene Daten von Wahlhelfer:innen zum Zwecke ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen dürfen auch für zukünftige Wahlen erhoben und verarbeitet werden, sofern die Bertoffenen der Verarbeitung nicht widersprochen haben. Die Erhebung dient der Erleichterung der Gewinnung von Wahlhelfer:innen.
Berufene Wahlhelfer erhalten ca. 2 bis 4 Wochen vor dem Wahltermin Schulungen durchgeführt. Zudem erhalten alle Wahlhelfer Schulungsinfos, um sich selbstständig vorzubereiten. Das Wahlamt steht in der gesamten Zeit vor und während der Wahl bei Fragen für die Wahlhelfer bereit. Die Wahlbüros erhalten am Wahltag eine "Notfall"-Rufnummer für Rückfragen.
Die Wahlhelfer können dem Wahlbüro gerne ihre gewünschte Tätigkeit, Einsatzort oder den Wunsch von gemeinsamen Einsätzen mit bestimmten anderen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer nennen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Metelen
Als kleine Anerkennung erhalten Wahlhelfer:innen ein sogenanntes "Erfrischungsgeld". Das Erfrischungsgeld beträgt 30,00 Euro. Zusätzlich werden die Wahlhelfer am Wahltag mit Getränken und Snacks versorgt. Die Auszahlung des "Erfrischungsgeldes" erfolgt am Tag der Wahl durch die/den Wahlvorsteher:in.
Das "Erfrischungsgeld" ist eine Aufwandsentschädigung im Ehrenamt, die nicht auf SGB II- oder SGB XII-Leistungen angerechnet werden muss. Wer diese Leistungen bezieht, sollte jedoch die eigene Lage mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter:in klären.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
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