Wahlhelfer oder Wahlhelferin
Beschreibung
Hinweise für Bad Honnef
Für künftige Wahlen sucht die Stadt Bad Honnef freiwillige Wahlhelfer, die bereit sind, bei der Durchführung der Wahl und bei der Auszählung der Stimmen mitzuhelfen.
Die Hilfe der Bürgerinnen und Bürger am Wahltag in den Wahllokalen und bei der Briefwahl ist Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf der Wahl. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, wer mitmacht, erhält am jeweiligen Wahltermin als Dankeschön eine Aufwandsentschädigung.
Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr, anschließend werden die Stimmen ausgezählt. Es ist üblich, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes eine Art "Schichtbetrieb" vereinbaren, so dass die Wahlhelfer nicht den ganzen Tag im Wahllokal anwesend sein müssen. Die Wahlhelfer bei der Briefwahl beginnen ihren Einsatz erst um 15 Uhr. Ihre Tätigkeit umfasst die Prüfung der Wahlbriefe. Die nach ihrer Prüfung zugelassenen Stimmzettelumschläge werden verschlossen in Wahlurnen gesammelt. Ab 18 Uhr werden die verschlossenen Stimmzettelumschläge geöffnet und ausgezählt.
Aufgerufen sind alle Wahlberechtigten. Besondere Vorkenntnisse sind nicht notwendig. Damit alle Beteiligten ihre Aufgaben fachgerecht wahrnehmen können, erhalten alle Wahlhelfer mit ihrer Berufung ein umfassendes Merkblatt übersandt. Zudem werden für die Vorsteher und die Schriftführer sowie für deren Vertreter zusätzliche Schulungen im Rathaus durchgeführt. Alle Interessenten werden gebeten, sich an das Wahlamt der Stadt Bad Honnef zu wenden.
Für die Meldung als Wahlhelfer können Sie das in den Downloads hinterlegte Formular benutzen.
Das Wahlamt der Stadt Bad Honnef bedankt sich vorab ganz herzlich für Ihr Interesse und Ihre Unterstützung.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bad Honnef
Anmeldeformular
Voraussetzungen
Es muss folgende Voraussetzung erfüllt sein:
- Sie sind selbst wahlberechtigt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läft folgendermaßen ab:
- Bei einer freiwilligen Tätigkeit melden Sie sich beim Wahlamt an.
- Sie können als Wahlheferin beziehungsweise Wahlhelfer auch zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet werden, wenn sich nicht genügend Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer freiwillig melden.
- Unabhängig davon, ob Sie sich freiwillig melden oder verpflichtet werden, beruft Sie der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin in den Wahlvorstand.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
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