ortsübliche Bekanntmachung, wenn ein Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird.
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Der Vollzug der Bauleitplanung erfolgt gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches zweistufig: die erste Stufe umfasst die Erstellung eines Flächennutzungsplans, die zweite Stufe die Erstellung der Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche.
Arten von Bauleitplänen:
Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan), §§ 5 ff BauGB
- Der Flächennutzungsplan dient der Vorbereitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke im gesamten Stadtgebiet. Er bildet somit die große Zielvorgabe der Kommune für die künftige städtebauliche Entwicklung, welche durch die Aufstellung von Bebauungsplänen konkretisiert und in für alle Bürgerinnen und Bürger verbindliches Recht umgesetzt wird.
Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan), §§ 8 ff BauGB
-
Ein Bebauungsplan regelt die Art und Weise der möglichen Bebauung von parzellierten Grundstücken, sowie die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen in Form einer Satzung.
Weitere Informationen, rechtsverbindliche Bebauungspläne und aktuelle Verfahren finden Sie hier.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Ausgefertigte Bekanntmachungsanordnung des (Ober-)Bürgermeisters oder der (Ober-)Bürgermeisterin
Bürgerinnen und Bürger benötigen keine Unterlagen.
Formulare
Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Petershagen
Verfahrensablauf
- Prüfung des Bürgermeisters, ob der vom Rat beschlossene Flächennutzungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist
- Einholung der Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde
- Ausfertigung der ortsüblichen Bekanntmachung
- Schriftlich Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokumentes mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und nach § 2 Absatz 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist
- Anordnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister
- Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Bekanntmachungsform
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.09.2021
Stichwörter
Hinweise für Petershagen