Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer
Hinweise für Königswinter
Beschreibung
Hinweise für Königswinter
Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer) dienen dem Zweck der Brauchtumspflege. Auf Antrag ist es gestattet, ein Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege auszurichten. Kommunale Unterschiede bestehen in Bezug auf den Personenkreis, dem dies gestattet werden kann (z.B. nur der in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen oder privaten Haushalten). Kommunal ist ebenfalls geregelt, ob das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein muss.
Brauchtumsfeuer müssen der zuständigen Behörde unter Einhaltung einer Frist vor dem Entzünden formell angemeldet werden.
Für die Antragstellung ist eine volljährige verantwortliche Aufsichtsperson formell anzugeben. Zudem bitten wir Sie einen Lageplan des Grundstücks auf dem sich das Feuer befindet, beizufügen.
Brauchtumsfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel. Es dürfen nur unbehandelte Hölzer, Baum- und Strauchschnitte sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Zu naheliegenden Gebäuden und leicht entzündlichen Stoffen ist der nötige Sicherheitsabstand einzuhalten. Diesen definiert die Kommune. Außerdem muss eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und Allgemeinheit ausgeschlossen werden.
Verstöße gegen die Verordnung werden mit Bußgeldern geahndet.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Königswinter
- Lageplan des Grundstücks, auf dem sich das Feuer befindet
- Ggf. eine schriftliche Einverständniserklägung des Grundstückeigentümers, falls das Grundstück nicht der Aufsichtsperson gehört
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Für die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers fallen Gebühren in Höhe von 15€ an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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